Angemessene und nachweisbare Kosten für Übernachtungen im Rahmen von betrieblich veranlassten Reisen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Bei teils privat veranlassten Reisen, ist dieser Anteil den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen. Für in der Übernachtungsrechnung enthaltene Frühstückkosten gelten steuerliche Besonderheiten.[1]

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