Spenden stellen freiwillige unentgeltliche Leistungen zur Förderung bestimmter steuerbegünstigter Zwecke ohne Erwartung einer bestimmten Gegenleistung dar. In Ausnahmefällen sind sie als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie betrieblich veranlasst sind, z. B. Zuwendungen an Organisationen, die dem Zweck der wirtschaftlichen Förderung der Mitunternehmerschaft dienen. Für Parteispenden gilt ein Abzugsverbot.[1]

Meistens werden Spenden jedoch den Kosten der privaten Lebensführung zugeordnet. Ein Betriebsausgabenabzug ist dann nicht zulässig. Spenden zur Förderung von steuerbegünstigten Zwecken sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzugsfähig.[2] Spenden an politische Parteien und Mitgliedsbeiträge sind ebenso unter bestimmten Bedingungen abzugsfähig[3] oder mindern die Steuerlast.[4] Zuwendungsbestätigungen als Nachweise sind grundsätzlich zu verwenden.[5]

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