Zivilprozesskosten, wie z. B. Gerichts- und Anwaltskosten, stellen Betriebsausgaben dar, wenn es sich um einen betrieblich veranlassten Prozess handelt, z. B. Gerichtsverfahren zur Eintreibung von Forderungen bei zahlungssäumigen Kunden. Im Übrigen handelt es sich um Kosten der privaten Lebensführung, die grundsätzlich nicht mehr im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen anzusetzen sind; es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.[1] Kosten für finanzgerichtliche Verfahren sind Betriebsausgaben, wenn der strittige Steuerbetrag ebenso Betriebsausgaben darstellt, z. B. betriebliche Kfz-Steuer, Umsatzsteuer.

Gleiches gilt für Kosten eines Verwaltungsstreitverfahrens. Auch hier ist ein Betriebsausgabenabzug zulässig, wenn es sich um ein Verfahren mit betrieblicher Veranlassung handelt, z. B. Verfahrensstreitigkeiten mit Baubehörden.

Ein Betriebsausgabenabzug von Strafverteidigerkosten ist nur dann möglich, wenn die Tat einer eindeutig steuerbaren beruflichen Sphäre zuordenbar ist.[2] Hingegen sind die Kosten eines Strafprozesses für eine Straftat, die im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall während einer Dienstreise steht, nicht abzugsfähig.[3]

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