Aufwendungen für Kundschaftsessen und -trinken zur Pflege bestehender Kundenkontakte und Akquisition von neuen Geschäftsfreunden sind nur bei konkret betrieblicher Veranlassung als Betriebsausgaben abzugsfähig, z. B. bei Besuch des Inhabers einer Gastwirtschaft, der auch Geschäftsfreund ist. Voraussetzung ist, dass die private Veranlassung unbedeutend ist und die betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden kann.

Hingegen sind Aufwendungen für Bewirtungen von Arbeitnehmern, Geschäftsfreunden, Kunden und Lieferanten inklusive des Anteils des Steuerpflichtigen Betriebsausgaben unter Berücksichtigung der steuerlichen Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG. Demnach beträgt der Betriebsausgabenabzug für angemessene Bewirtungskosten 70 %. Die verbleibenden 30 % der Kosten sind steuerlich nicht abzugsfähig. Entsprechende Aufzeichnungspflichten sind zu führen, damit der Abzug als Betriebsausgaben zulässig ist. Sind die Bewirtungskosten insgesamt unangemessen, ist der Betriebsausgabenabzug in voller Höhe ausgeschlossen.[1]

Weitere Abzugsbeschränkungen bestehen, wenn eine private Mitveranlassung gegeben ist. In diesen Fällen sind die Kosten grundsätzlich in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Anteil aufzuteilen.[2]

Branchenübliche Produkt- oder Warenverkostungen (Werbebewirtung, Kundschaftstrinken sowie übliche Gesten der Höflichkeit wie Kaffee, Tee und Gebäck) unterliegen nicht der Aufzeichnungspflicht und nicht dem anteiligen Abzugsverbot. Ebenso ist die Bewirtung als Gegenstand eines Austauschverhältnisses i. S. eines Leistungsaustauschs im Rahmen einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen ebenso in voller Höhe abzugsfähig.[3]

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