Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug, welches dem Betriebsvermögen zugeordnet ist, sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG dürfen jedoch Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte den Gewinn nicht mindern.[1]

Sofern ein dem Betriebsvermögen zugeordnetes Fahrzeug auch für private Zwecke verwendet wird, ist der Privatanteil entweder durch Schätzung, durch Fahrtenbuch oder durch die 1 %-Regelung, d. h. 1 % vom inländischen Bruttolistenpreis je Monat, zu ermitteln. Der Privatanteil korrigiert den Betriebsausgabenabzug.

Ist das Fahrzeug dem Privatvermögen zugeordnet, sind die Kosten hierfür nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, jedoch können beispielsweise betrieblich veranlasste Fahrten i. H. d. Entfernungspauschale als Betriebsausgaben ergebnismindernd angesetzt werden.

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