Unter Kinderbetreuungskosten werden Kosten für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes verstanden, wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Kinderbetreuungskosten stellen keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten mehr dar. 2/3 der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR je Kind, sind als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig.[1]

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