Als Hardware werden die körperlichen Bestandteile einer EDV-Anlage bezeichnet. Typischerweise sind dies Rechner, selbstständig nutzungsfähige Drucker, Monitore etc. Handelt es sich bei der Hardware um Betriebsvermögen, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Rahmen der Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Die Finanzverwaltung legt hierbei bisher (bei Anschaffung/Herstellung in vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahren) eine Nutzungsdauer von 3 Jahren zugrunde.[1]

 
Hinweis

Abschreibungserleichterungen ab 1.1.2021

Die Bundesregierung hatte beschlossen, dass bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1.1.2021 sofort abgeschrieben werden können. Die Umsetzung sollte "untergesetzlich" geregelt. Diese "untergesetzliche Regelung" wurden in Gestalt eines BMF-Schreibens[2] umgesetzt. Die Ausführungen des BMF-Schreibens wurden in der Literatur zum Teil unterschiedlich interpretiert. Die Finanzverwaltung hat daraufhin in einem klarstellenden Schreiben v. 22.2.2022[3]- wohl zur Beseitigung von Missverständnissen – ihre Sichtweise hierzu präzisiert.

Auch bei angenommener Nutzungsdauer von einem Jahr beginnt die Abschreibung hiernach grds. im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung. Es wird von der Finanzverwaltung aber nicht beanstandet, wenn abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird. Die Wirtschaftsgüter müssen in das nach R 5.4 EStR 2012 zu führende Bestandsverzeichnis aufgenommen werden.

Der Steuerpflichtige kann von der "Annahme" der einjährigen Nutzungsdauer aber auch abweichen und andere steuerlich zulässige Abschreibungsmethoden anwenden.[4]

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