Geschenke an eigene Arbeitnehmer sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie angemessen sind. Sie unterliegen aber als geldwerte Vorteile der Lohnsteuer, es sei denn, es handelt sich um steuerfreie Aufmerksamkeiten.

Privat veranlasste Geschenke sind hingegen nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.[1]

Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, und beispielsweise an Kunden oder Geschäftsfreunden gewährt werden, sind bei betrieblicher Veranlassung als Betriebsausgaben abzuziehen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 35 EUR je Person und Wirtschaftsjahr nicht überschreiten.[2]

Damit ein Betriebsausgabenabzug vorgenommen werden kann, müssen entsprechende Nachweise erbracht und die Betriebsausgaben einzeln und getrennt aufgezeichnet werden.[3]

Erfassung beim Empfänger

Grundsätzlich sind Geschenke als Betriebseinnahmen beim Empfänger zu berücksichtigen.[4]

Keine Betriebseinnahme ist anzusetzen, wenn es sich um eine bloße Aufmerksamkeit handelt. Der bislang nur im Lohnsteuerrecht verwendete Begriff der steuerfreien Aufmerksamkeit wird verwaltungsseitig[5] auf Zuwendungen an Dritte, die keine Arbeitnehmer sind, ausgedehnt. Danach sind Sachzuwendungen ab 2015 bis zu einem Wert von 60 EUR (vorher: 40 EUR) inkl. Umsatzsteuer, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Kunden oder Geschäftsfreund oder deren Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden, beim Empfänger nicht als Betriebseinnahme zu erfassen.

Der Leistende kann die Erfassung beim Empfänger vermeiden, wenn er die Zuwendungen pauschal versteuert.[6] Unter die Regelung der pauschalen Versteuerung fallen nur Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind. So sind z. B. Geschenke an Personen, die im Inland nicht steuerpflichtig sind, nicht nach § 37b EStG zu versteuern. Sind die Aufwendungen hingegen privat veranlasst, kommt die Regelung der Pauschalierung nicht zur Anwendung. Bei nicht abzugsfähigen Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmern geht das BMF davon aus, dass die hierauf entfallende Pauschalsteuer ebenso nicht abzugsfähig ist. Das FG Niedersachsen hat diese Auffassung bestätigt.[7]

Obwohl der BFH[8] der Meinung ist, dass die vom Unternehmer übernommene Pauschalsteuer nach § 37b EStG den Wert des Geschenks erhöht, bezieht die Finanzverwaltung diese nicht mit ein.[9]

[5] BMF, Schreiben v. 19.5.2015, BStBl 2015 I S. 468, Rn. 9c, 19; BMF, Schreiben v. 28.6.2018, IV C 6 – S 2297 – b/14/10001, BStBl I, 2018, 814.
[7] Niedersächsisches FG, Urteil v. 16. 1. 2014, 10 K 252/13.
[9] In der Fußnote im BStBl 2017 II S. 892, wird auf die Vereinfachungsregelung in Rn. 25 des BMF-Schreibens v. 19.5.2015 (BStBl 2015 I S. 468) verwiesen.

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