Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht, einer inländischen Behörde oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt werden, stellen grundsätzlich keine Betriebsausgaben dar.[1]

Mit dem sog. Jahressteuergesetz 2019[2] wurde das Abzugsverbots auf von anderen EU-Mitgliedstaaten festgesetzte Geldbußen ausgeweitet. So können Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die in anderen Mitgliedstaaten der EU nach dem 31.12.2018[3] festgesetzt werden, nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Des Weiteren wurde bestimmt, dass andere Aufwendungen, die mit der Geldbuße, dem Ordnungsgeld oder dem Verwarnungsgeld im Zusammenhang stehen, wie diese selbst nicht den Gewinn mindern dürfen. Da z. B. auch die Zinsen zur Finanzierung der Geldbuße durch die nicht abzugsfähigen Aufwendungen veranlasst sind, fallen sie nun ebenfalls unter das Abzugsverbot.[4]

[2] Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BGBl 2019 I S. 2451.
[4] BT-Drs. 19/13436.

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