Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für das Erststudium (Erstausbildungskosten) des (zukünftigen) Unternehmers sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.[1] Eine Erstausbildung liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.[2] Die Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung in einem nicht ausgeübten Beruf oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, können jedoch bis zu 6.000 EUR je Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden.[3] Durch den Arbeitgeber getragene Berufsausbildungs- oder Fortbildungskosten seiner Arbeitnehmer, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

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