Der Steuerpflichtige muss Angaben zu den betrieblichen Aufwendungen machen. Das Finanzamt kann die Nachweise für die betriebliche Veranlassung verlangen. Die wesentlichen originären steuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten ergeben sich aus den folgenden Vorschriften:

Nach § 4 Abs. 7 EStG bestehen besondere Aufzeichnungspflichten für die in § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 4, 6b und 7 EStG bezeichneten Gruppen von Aufwendungen. Zur besseren Überprüfung von abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben sind Aufwendungen für Geschenke, Bewirtung, Gästehäuser, Jagd, Fischerei, Segeljachten oder Motorjachten und unangemessene Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.[1] Wird dieser Verpflichtung nicht nachgegangen, werden diese Aufwendungen als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben berücksichtigt.

Für Auslandsgeschäfte gelten nach § 90 Abs. 3 AO auf der Grundlage der Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung[2] und nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 EStG besondere Aufzeichnungspflichten, ebenso auch für Funktionsverlagerungen.[3]

[2] Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung v. 18.9.2009, BGBl 2009 I S. 3046, BStBl 2009 I S. 1146.
[3] Bekanntmachung der Vordruckmuster für die Anmeldungen nach § 90 Abs. 3 EStG i. V. m. § 90a Abs. 2 und 3 EStG, BStBl 2003 I S. 362.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge