Nach Betriebsbeendigung sind Aufwendungen i. d. R. nicht mehr betrieblich veranlasst. Mit der Aufgabe bzw. dem Ende des Betriebs sollen auch die betrieblichen Geschäftsvorfälle enden. Somit ist ein Betriebsausgabenabzug grundsätzlich nicht mehr möglich. Nur in begründeten Ausnahmefällen dürfen sog. nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Nachträgliche Betriebsausgaben müssen mit dem (früheren) Betrieb ursächlich zusammenhängen. Als Betriebsausgaben abzugsfähig wären z. B. Gewährleistungsansprüche aus früherem Warenverkauf, die erst nach Betriebseinstellung erhoben werden. Nicht mehr abzugsfähig sind jedoch Aufwendungen, die mit einem ehemals betrieblich genutzten, in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgut zusammenhängen (Abschreibungen, Reparaturen), insoweit fehlt die betriebliche Veranlassung.[1]

 
Praxis-Beispiel

Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben

Im Falle einer Betriebsaufgabe sind Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten nur insoweit nachträgliche Betriebsausgaben, als die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können. Nicht tilgbare frühere Betriebsschulden bleiben solange noch betrieblich veranlasst, bis ein etwaiges Verwertungshindernis entfallen ist.[2]

Nachträgliche Betriebsausgaben können auch im Zusammenhang mit nachträglichen Betriebseinnahmen i. S. v. § 24 Nr. 2 EStG entstehen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb gegen Zahlung einer Leibrente veräußert und die Rentenzahlung als nachträgliche Einkünfte i. S.d § 24 Nr. 2 EStG versteuert.

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