Gemischte und trennbare beruflich und privat veranlasste Aufwendungen sind anteilig abzugsfähig: z. B. PKW-Kosten, Arbeitsmittel, Telefon, Reisen. Der Umfang ist ggf. zu schätzen. Die Nachweispflicht liegt beim Steuerpflichtigen.

Gemischte untrennbare beruflich und privat veranlasste Aufwendungen sind nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen: Es fehlt an objektivierbaren Kriterien für eine Trennung, z. B. bei Pauschalreisen eines Lehrers[1], allgemeinbildender Literatur, Tageszeitungen, allgemeinen Nachschlagewerken oder bei einem Arbeitszimmer.[2]

Kosten der privaten Lebensführung sind stets nicht abziehbare Aufwendungen. Beispiele: bürgerliche Kleidung, Armbanduhr, Brille, Nahrung.

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