Sind Aufwendungen zum Teil durch betriebliche und zum Teil durch private Zwecke veranlasst, werden sie als gemischt veranlasste Aufwendungen bezeichnet. Lässt sich der betriebliche Anteil nach objektiven Merkmalen und Unterlagen von den Ausgaben der privaten Lebensführung leicht und einwandfrei trennen, sind die Aufwendungen insoweit Betriebsausgaben, es sei denn, dieser Teil ist von untergeordneter Bedeutung.[1]

Gemischt veranlasste Aufwendungen können daher aufgeteilt werden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes geregelt ist oder es sich um Aufwandspositionen handelt, die durch das steuerliche Existenzminimum abgegolten, als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Eine Aufteilung kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige entsprechende Nachweise bringt. Die Aufwendungen sind vom Grunde her nicht abzugsfähig, wenn gewichtige Zweifel zu einer betrieblichen und beruflichen Veranlassung der Aufwendungen bestehen. Die Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen hat nach einem an objektiven Kriterien orientierten Maßstab der Veranlassungsbeiträge zu erfolgen. Ist eine verlässliche Aufteilung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, erfolgt die Aufteilung im Wege der Schätzung.[2]

 
Praxis-Beispiel

Firmenjubiläum

An einem Firmenjubiläum nehmen 100 Personen teil. Davon sind 80 Personen Kunden und Geschäftsfreunde sowie 20 Personen private Gäste.

Nach dem BMF-Schreiben v. 6.7.2010[3] ist eine Aufteilung in 80 % geschäftlich und 20 % privat veranlasster Aufwendungen zulässig.

Ohne geeignete Schätzungsgrundlagen oder wenn eine Trennung in betrieblichen und privaten Anteil nicht leicht durchführbar ist, gelten die gesamten Aufwendungen als privat veranlasst und sind damit nicht abzugsfähig.[4]

So sind z. B. Schuhe und Kleidung mit Ausnahme der typischen Berufskleidung nicht abzugsfähig, auch wenn der Steuerpflichtige die Kleidung oder Schuhe ausschließlich für die Berufsausübung trägt.[5]Steuerberatungskosten gehören auch zu den gemischten Aufwendungen und können grundsätzlich nicht abgezogen werden.[6] Die Steuerberatungskosten stellen nur dann Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, wenn sie im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkünfte stehen. So zählen Steuerberatungskosten für das Ausfüllen bestimmter Steuererklärungen bzw. Anlagen wie z. B. Mantelbogen, Erbschaftsteuererklärung oder für Beratung der Kinder zu den Aufwendungen der privaten Lebensführung mit der Folge, dass ein Abzug untersagt ist. Aus Vereinfachungsgründen ist bei Aufwendungen für gemischte Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag von 100 EUR im Veranlagungszeitraum der Zuordnung des Steuerpflichtigen zu folgen.[7]

Nach dem BFH-Beschluss des Großen Senats vom 21.9.2009[8] sind Aufteilungen von gemischt veranlassten Reisekosten zulässig. Die folgenden Beispiele sind aus dem o. g. BMF-Schreiben v. 6.7.2010[9] abgeleitet.

 
Praxis-Beispiel

Urlaub mit Geschäftstermin

Der Unternehmer reist in seinem Sommerurlaub für 2 Wochen mit seiner Frau und seiner Tochter nach Italien. Bei dieser Gelegenheit nimmt er an einem Tag einen geschäftlichen Termin mit einem Kunden 30 km vom Urlaubsort entfernt wahr. Der Reise liegt ein unmittelbar privater Anlass zugrunde.

Die Kosten für die An- und Abreise sind nicht als ergebnismindernde Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Die Reisekosten für die unmittelbar mit dem geschäftlichen Termin zusammenhängende Reise können jedoch in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden, sofern ein entsprechender Nachweis erbracht werden kann.

 
Praxis-Beispiel

Geschäftstermin mit Privataufenthalt

Der Unternehmer reist aufgrund eines geschäftlichen Termins (1 Tag) mit einem Großkunden in die USA. Nach dem Termin bleibt der Gesellschafter-Geschäftsführer für die nächsten beiden Tage in den USA und genießt die freie Zeit.

Der Reise liegt ein unmittelbar betrieblicher Anlass zugrunde. Der nachgelagerte Privataufenthalt ist unschädlich, sodass die Kosten für die An- und Abreise in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Zu beachten ist, dass die Übernachtungskosten für den Privataufenthalt nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

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