Privat veranlasste Ausgaben betreffen die private Lebensführung nach § 12 EStG und sind daher keine Betriebsausgaben. Privataufwendungen sind nur ausnahmsweise abzugsfähig, wenn es laut Gesetz zulässig ist, z. B. Sonderausgaben[1] oder außergewöhnliche Belastungen[2] im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens.

 
Praxis-Beispiel

Kosten der privaten Lebensführung

Kosten für Kleidung und Schuhe gelten als Kosten der privaten Lebensführung, selbst wenn der Steuerpflichtige diese ausschließlich bei der Berufsausübung trägt.[3] Eine Ausnahme hiervon ist die typische Berufsbekleidung. Weitere Beispiele sind Aufwendungen für Ernährung, Wohnung, Geldstrafen, Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium.

[3] H 12.1 "Kleidung und Schuhe" EStH..

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge