Gerichtskosten fallen an

  • bei Anträgen auf Erlass eines Mahnbescheids[1] oder
  • bei Erhebung einer Klage an oder
  • nach Beendigung eines Prozesses, in dem die beklagte Partei unterlegen ist.

Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich nach dem Streitwert.[2] Gerichtskosten sind Betriebsausgaben, wenn der Freiberufler bzw. Gewerbetreibende Forderungen oder andere Ansprüche aus seiner beruflichen/betrieblichen Tätigkeit gegenüber seinen Mandanten/Kunden/Lieferanten geltend macht, unabhängig davon, ob der Prozess gewonnen oder verloren wird. Eine spätere Erstattung der Gerichtskosten durch den Antrags-/Prozessgegner ist dann Betriebseinnahme. Im Übrigen können Gerichtskosten Werbungskosten sein, wenn sie im Zusammenhang mit Überschuss-Einkünften anfallen.

[2] §§ 34 ff. GKG; § 34 GKG wurde angepasst durch KostenrechtsänderungsG 2021 v. 21.12.2020, BGBl 2020 I S. 3229.

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