Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln vor Fertigstellung eines Betriebsgebäudes sind keine als Erhaltungsaufwand sofort abziehbaren Betriebsausgaben, sondern gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes.[1]

Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden am Bauvorhaben, die durch fehlerhafte Bauarbeiten verursacht wurden, sowie für sonstige Folgekosten, etwa Verteuerungen aufgrund von Bauverzögerungen, dienen ebenfalls der Herstellung des Gebäudes. Auch Kosten für die Abtragung einzelner unselbstständiger Teile des Gebäudes während der Bauphase stellen (vergebliche) Herstellungskosten dar. Mangels bestehendem, abnutzbarem Wirtschaftsgut kommt eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) nicht in Betracht.[2]

Nach Fertigstellung aufgetretene und behobene Baumängel dürfen nicht als sofort abziehbare Betriebsausgaben gebucht werden. Auch sie gehören vielmehr zu den nachträglichen Herstellungskosten/Anschaffungskosten des Gebäudes und wirken sich als solche erst über die Abschreibung (AfA) aus.

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