Bemessungsgrundlage für die Bauabzugsteuer ist die Gegenleistung, die der Auftraggeber zu erbringen hat. Darunter ist das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer zu verstehen.[1] Die Umsatzsteuer ist auch dann einzubeziehen, wenn der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.[2]

Maßgebend ist letztendlich, welche Gegenleistung tatsächlich erbracht wird. Zu beurteilen ist dies i. d. R. im Zeitpunkt der Zahlung. Wenn Abschlags- und Vorauszahlungen geleistet werden, muss auch davon die Bauabzugsteuer einbehalten werden. Vorausgesetzt, es ist absehbar, dass bezogen auf die Gesamtleistung die Bagatellgrenze überschritten wird.

Bei Geschäften zwischen Unternehmern ist gem. § 3a Abs. 2 UStG der Leistungsort grundsätzlich da, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz bzw. seine Betriebsstätte hat. Bei Grundstückleistungen befindet sich der Leistungsort dort, wo sich das Grundstück befindet. Beauftragt jemand ein ausländisches Unternehmen mit Bauleistungen, befindet sich der Leistungsort immer in Deutschland. Als Leistungsempfänger ist er dann verpflichtet, im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens die Umsatzsteuer zu zahlen. Bei der Berechnung der Bauabzugsteuer muss er dann die Umsatzsteuer, die er selbst schuldet, hinzurechnen.

 
Praxis-Beispiel

Bemessungsgrundlage für die Bauabzugsteuer

Ein Unternehmer aus Freilassing (Deutschland) beauftragt einen österreichischen Bauunternehmer, dort eine Lagerhalle zu errichten. Für diese Leistung ist ein Entgelt von 90.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) vereinbart worden. Eine Freistellungsbescheinigung des deutschen Finanzamts hat der österreichische Unternehmer nicht vorgelegt.

Lösung: Der deutsche Unternehmer schuldet als Leistungsempfänger die deutsche Umsatzsteuer in Höhe von (90.000 EUR × 19 % =) 17.100 EUR. Bemessungsgrundlage für die Bauabzugsteuer ist der Betrag von (90.000 EUR + 17.100 EUR =) 107.100 EUR. Die Bauabzugsteuer beträgt somit (107.100 EUR × 15 % =) 16.065 EUR.

Der deutsche Unternehmer schuldet also folgende Beträge:

 
Umsatzsteuer als Leistungsempfänger 17.100 EUR
Vorsteuerabzug – 17.100 EUR
Bauabzugsteuer an das Finanzamt München II 16.065 EUR
   
Er zahlt an den österreichischen Unternehmer 73.935 EUR
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0120/0290 Geschäfts-, Fabrik- und andere Bauten im Bau 90.000      
1577/1407 Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % 17.100 1624/3334 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 90.000
      1787/3837 Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % 17.100

Buchung: Zeitpunkt der Zahlung

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1624/3334 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 90.000 1749/3726 Verbindlichkeiten an das Finanzamt aus abzuführendem Bauabzugsbetrag 16.065
      1200/1800 Bank 73.935

Buchung: Anmeldung und Zahlung der Bauabzugsteuer

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1749/3726 Verbindlichkeiten an das Finanzamt aus abzuführendem Bauabzugsbetrag 16.065 1200/1800 Bank 16.065
[2] Reverse-Charge-Verfahren gem. § 13b UStG.

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