Führt jemand neben den umsatzsteuerfreien Vermietungsleistungen noch andere umsatzsteuerpflichtige bzw. umsatzsteuerfreie Umsätze aus, gilt der Grenzwert von 5.000 EUR.

Abb. 2: Bagatellgrenzen, bis zu denen keinen Bauabzugsteuer einzubehalten ist

 
Praxis-Beispiel

Aufteilung bei steuerfreien Umsätzen

Ein Physiotherapeut ist Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetzes, auch wenn er gem. § 4 Nr. 14 UStG ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielt. Daneben erzielt er aus einem Mietwohngrundstück mit 4 Wohnungen umsatzsteuerfreie Mieteinnahmen. Der Physiotherapeut lässt an dem Mietwohngebäude die Außenfassade für 6.000 EUR zuzüglich 1.140 EUR Umsatzsteuer streichen.

Maßgebend ist nicht der Grenzwert von 15.000 EUR, sondern der Grenzwert von 5.000 EUR. Dieser Grenzwert ist überschritten, sodass er ohne Freistellungsbescheinigung die Bauabzugsteuer von (7.140 EUR × 15 % =) 1.071 EUR einbehalten muss.

Es ist nicht erforderlich, die Bauabzugsteuer einzubehalten, wenn der Wert des Auftragsvolumens gegenüber demselben Auftragnehmer innerhalb eines Jahres voraussichtlich nicht die Grenze von 15.000 EUR bzw. 5.000 EUR überschreitet. Wird der Grenzwert durch einen weiteren Auftrag überschritten, muss die 15 %ige Bauabzugsteuer von den gesamten Bauleistungen berechnet und dann vom Folgeauftrag abgezogen werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Besonderheiten bei Folgeaufträgen

Ein Unternehmensberater beauftragt einen anderen Unternehmer, in seinen Betriebsräumen Instandhaltungsarbeiten auszuführen. Der Unternehmer berechnet ihm dafür 4.200 EUR + 798 EUR Umsatzsteuer. Weitere Aufträge waren zunächst nicht vorgesehen. Der Unternehmensberater behält zu Recht keine Bauabzugsteuer ein und überweist 4.978 EUR.

Im Dezember desselben Jahres lässt der Unternehmensberater von demselben Unternehmer Graffiti-Sprühereien für 800 EUR zuzüglich 151 EUR Umsatzsteuer beseitigen. Damit wird die 5.000-EUR-Grenze überschritten, sodass der Unternehmensberater von (4.978 EUR + 951 EUR =) 5.929 EUR die Bauabzugsteuer von 15 % = 889,35 EUR einbehalten muss. Er überweist nur noch einen Betrag von (951 EUR – 889,35 EUR =) 61,65 EUR an den Unternehmer. 889,35 EUR muss der Unternehmensberater für den Unternehmer an das Finanzamt überweisen.

Ist die Folgerechnung nicht hoch genug, um davon die gesamte Bauabzugsteuer zahlen zu können, muss der gesamte Rechnungsbetrag der 2. Rechnung an das Finanzamt überwiesen werden. Eine noch verbleibende Differenz ist ggf. von einem 3. Auftrag einzubehalten.

 
Achtung

So gehen Sie bei Folgeaufträgen vor, durch die die Grenzwerte überschritten werden

Wenn zunächst ein Auftrag über Bauleistungen vereinbart wird, der unterhalb der Grenze von 15.000 EUR bzw. 5.000 EUR liegt, behält der Auftraggeber bei Vorauszahlungen keine Bauabzugsteuer ein. Verteuert sich aber der Auftrag z. B. durch Zusatzarbeiten, muss vom Restbetrag die volle Bauabzugsteuer einbehalten werden.

 
Praxis-Beispiel

Restbetrag bei Zusatzarbeiten

Jemand vermietet ausschließlich Wohnungen, sodass der Grenzwert von 15.000 EUR maßgebend ist. Er beauftragt einen Dachdecker, Arbeiten auszuführen, die nach seinem Kostenvoranschlag 14.000 EUR (brutto) kosten werden. Er leistet entsprechend dem Baufortschritt eine Vorauszahlung von 9.000 EUR. Bei der Überweisung zieht er keine Bauabzugsteuer ab.

Durch zusätzliche Leistungen, die nachträglich vereinbart wurden, erhöht sich das Auftragsvolumen um 2.000 EUR auf 16.000 EUR. Von der Restzahlung i. H. v. 7.000 EUR müssen dann (16.000 EUR × 15 % =) 2.400 EUR abgezogen werden. Es ist nur dann keine Bauabzugsteuer zu zahlen, wenn der Dachdecker zwischenzeitlich eine Freistellungsbescheinigung vorlegt.

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