Für das häusliche Arbeitszimmer ist keine Bauabzugsteuer abzuführen, wenn es für die eigene Arbeitnehmerstätigkeit (= nichtunternehmerische Tätigkeit) genutzt wird. Wenn aber das häusliche Arbeitszimmer für eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit genutzt wird, besteht die Verpflichtung für Bauleistungen, eine Bauabzugsteuer einzubehalten. Das gilt aber nur für Bauarbeiten, die unmittelbar mit dem Arbeitszimmer im Zusammenhang stehen. Allgemeine Arbeiten außerhalb des Arbeitszimmers bleiben unberücksichtigt, wenn die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken überwiegt.

 
Praxis-Beispiel

Häusliches Arbeitszimmer – Renovierungsarbeiten und Bauabzugsteuer

Ein Ingenieur bewohnt ein Einfamilienhaus, in dem er ein häusliches Arbeitszimmer für seine selbstständige Tätigkeit nutzt. Er lässt das Dach des Einfamilienhauses neu eindecken. Da die Wohnnutzung überwiegt, braucht er keine Bauabzugsteuer einzubehalten.

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