Ein Auftraggeber ist verpflichtet, die 15 %-ige Bauabzugsteuer einzubehalten, wenn er Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist. Unternehmer im diesem Sinne ist, wer mit Wiederholungsabsicht Umsätze ausführt. Ob die Umsätze steuerfrei oder steuerpflichtig sind, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Daher sind z. B. auch Vermieter betroffen, die nur steuerfreie Umsätze ausführen.

Das BMF hat dazu Stellung genommen, wann der Empfänger einer Bauleistung (Auftraggeber) die 15 %-Bauabzugsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen muss[1]. Behält jemand die Bauabzugsteuer nicht ein, haftet er für den unterlassenen Steuerabzug. Das gilt selbst dann, wenn er seine Verpflichtung, die Bauabzugsteuer einzubehalten, falsch beurteilt hat. Das Finanzamt kann sogar einen Haftungsbescheid erlassen, wenn der Geschäftspartner überhaupt keine Steuerschulden hat.

Aber: Der Unternehmer muss die Bauabzugsteuer nicht einbehalten und abführen, wenn das Auftragsvolumen die Bagatellgrenzen nicht überschreitet oder der beauftragte Unternehmer eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegen kann.

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