Ein innergemeinschaftlicher Erwerb[1] gegen Entgelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind[2]:
- Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats;
der Erwerber ist
- Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder
- eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt;
die Lieferung an den Erwerber
- wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und
- ist nach dem Recht des Mitgliedstaats, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht aufgrund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei.
Als Hauptfall geht es um ein B2B-Geschäft mit einem Import aus einem anderen EU-Mitgliedstaat.
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