Unter dem Begriff Gegenstand versteht man im Umsatzsteuergesetz im Gegensatz zum bürgerlichen Recht grundsätzlich nur körperliche Gegenstände, also Sachen i. S. d. § 90 BGB, z. B. Waren, Rohstoffe, Maschinen, Kfz, Tiere[1], Pflanzen, Grundstücke, Gebäude. Zu den Gegenständen gehören auch solche Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsverkehr wie körperliche Sachen behandelt werden. Dazu gehören z. B. Gas, Wasser, elektrischer Strom, Wärme und Kälte. Je Gegenstand liegt eine Lieferung vor, die für sich zu beurteilen ist.

Der Verkauf von Standardsoftware und sog. Updates mit einem Anleitungshandbuch auf Datenträgern ist lt. Finanzverwaltung ebenfalls als Lieferung zu beurteilen (nicht dagegen Software per Download und Individualsoftware).[2] Dagegen liegt bei der Herstellung von Fotokopien keine Lieferung vor.[3] Rechte sind ebenfalls keine Gegenstände, die im Rahmen einer Lieferung übertragen werden können. Die Übertragung von Rechten stellt eine sonstige Leistung dar.

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