Der Unternehmer muss bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat.[1] Die berechnete Vorauszahlung ist gleichzeitig fällig. Der Voranmeldungszeitraum kann kalendervierteljährlich oder monatlich sein.

Die Übermittlung an das Finanzamt muss grundsätzlich authentifiziert erfolgen. Dies bedeutet, dass zuvor eine Zertifizierung über das Elster-Portal erforderlich ist. Zur Vermeidung von Härten kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass die Voranmeldung in herkömmlicher Form abgegeben wird, insbesondere dann, wenn der Unternehmer nicht über die technischen Voraussetzungen verfügt, die für die Übermittlung eingehalten werden müssen.

Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 EUR, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.[2] Maßgeblich ist die tatsächliche Steuer auf der Grundlage der Jahreserklärung. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf (sog. Existenzgründer), ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum stets der Kalendermonat.[3]

 
Hinweis

Befristete Erleichterung für Existenzgründer

Existenzgründer müssen in den VZ 2021 – 2026 nur dann monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben, wenn die (voraussichtliche) Umsatzsteuer mehr als 7.500 EUR beträgt.[4]

Der Unternehmer kann anstelle des Kalendervierteljahrs den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 7.500 EUR ergibt. Soweit der Unternehmer hiernach nicht zur monatlichen Abgabe verpflichtet ist, ist Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr.[5] Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 EUR, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien.[6]

Wird die Voranmeldung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beim Finanzamt eingereicht, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % auf die zu zahlende Umsatzsteuer festsetzen. Die Zahlungs-Schonfrist beträgt 3 Tage, danach werden Säumniszuschläge erhoben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge