Zusammenfassung

 
Überblick

Neben den Regelungen zum Erreichen qualifizierender Abschlüsse sowie zu den einschlägigen Vertragswerken und Prüfungsordnungen enthält das Recht der beruflichen Bildung auch umfängliche Detailvorschriften dazu, wie sich der Weg vom ersten Ausbildungstag bis zur Abschluss- oder Gesellenprüfung nach pädagogischen Gesichtspunkten gestalten muss. Während an den Hochschulen und Universitäten der Ausbildungsinhalt vielfach noch vom Grundsatz der Freiheit von Forschung und Lehre getragen ist, erwartet den Betriebspraktiker in der Berufsausbildung von Handel, Handwerk und Gewerbe ein dichtes Gestrüpp von Normen und Vorgaben, die mit Leben erfüllt werden müssen.

1 Rechtsgrundlagen

Während Themen wie der Berufsausbildungsvertrag, das Berufsausbildungsverhältnis, die Meisterprüfung und die Ausbildungsordnungen ganze Paragrafenketten im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und in der Handwerksordnung (HwO) in Anspruch nehmen, ist die nicht minder praxisrelevante Frage "Wie funktioniert das Ausbilden?" in den beiden Gesetzeswerken nur mit je einer Ermächtigungsnorm abgedeckt, mit denen dann die Antwort auf die gestellte Frage weiter nach unten auf die Verordnungsebene verlagert wird.

1.1 Berufsbildungsgesetz

Nach § 3 Abs. 3 BBiG[1] gelten für die Berufsbildung in Berufen des Handwerks u. a. die §§ 27 bis 49 BBiG nicht. Insoweit gilt die Handwerksordnung. Die Antwort auf die Frage "Wie funktioniert das Ausbilden?" erschließt sich im ersten Schritt über § 30 Abs. 5 BBiG. Das Bundesbildungsministerium kann gemäß dieser Vorschrift nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt werden. Damit ist der Weg eröffnet für eine formell zunächst zweigleisige Regelung in BBiG und HwO, die aber wieder in eine eingleisige Gestaltung münden wird.

[1] Zuletzt geändert durch Art. 16 des Registermodernisierungsgesetzes v. 28.3.2021, BGBl. 2021 I, S. 591.

1.2 Ausbilder-Eignungsverordnung

Von der Ermächtigungsgrundlage des § 30 Abs. 5 BBiG hat das zuständige Bundesbildungsministerium mit der zum 1.8.2009 in Kraft getretenen Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) Gebrauch gemacht[1], die seit mehr als einem Jahrhundert unverändert in den §§ 2, 3 die wesentlichen Antworten für Ausbilder gibt.

[1] BGBl. 2009 I, S. 88; vgl. auch: "Voraussetzungen für die betriebliche Ausbildung".

1.3 Handwerksordnung

Im Bereich des Handwerks ist § 45 Abs. Nr. 2 HwO anwendbar.[1] Demnach kann das Bundeswirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Bundesbildungsministerium und ohne Mitwirkung des Bundesrats bestimmen, welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu stellen sind.[2]

[1] Zuletzt geändert durch Art. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 09.06.2021, BGBl. 2021 I, S. 1654.

2 Regelungen zur Durchführung der Ausbildung

Sowohl die Ausbildereignungsverordnung als auch die Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerken (AMVO)[1] vom 26.11.2011 regeln die einzelnen Phasen der Ausbildung und die Feststellung der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung.

Im Gesamtüberblick stellt sich dies wie folgt dar:

 
Anforderungsprofil AEVO AMVO
Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen § 2 Nr. 1 § 4 Abs. 3 Nr. 1
Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken § 2 Nr. 2 § 4 Abs. 3 Nr. 2
Ausbildung durchführen § 2 Nr. 3 § 4 Abs. 3 Nr. 3
Ausbildung abschließen § 2 Nr. 4 § 4 Abs. 3 Nr. 4
[1] BGBl. 2011 I, S. 2149.

2.1 Rahmenplan des BBiB

Noch bevor zum 1.8.2009 die novellierte AEVO in Kraft trat, hat der Hauptausschuss des BBiB bereits im Juni 2009 eine Empfehlung für einen Rahmenplan für die Ausbildung der Ausbilder ausformuliert, der das Anforderungsprofil weiter schärft und erläutert.

In der Gesamtübersicht stellen sich die 4 Handlungsfelder nach § 2 AEVO bzw. § 4 AMVO wie folgt dar:

 
Rahmenplan für die Ausbildung der Ausbilder
Handlungsfeld 1 Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen

Die Ausbilder sind in der Lage

  • die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen und begründen zu können,
  • bei den Planungen und Entscheidungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbildungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedingungen mitzuwirken,
  • die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darzustellen,
  • Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen und dies zu begründen,
  • die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen sowie, ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere Ausbildung im Verbund, überbetriebliche und außerbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden können,
  • die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen einzuschätzen,
  • im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkend...

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