Betrieblich veranlasste Schuldzinsen sind nicht mehr voll abziehbar, wenn die Entnahmen die Summe von Einlagen und Gewinn übersteigen. Fachleute bezeichnen dies als sog. "Überentnahmen". Die Überentnahmen werden jährlich fortgeschrieben. Bei Bilanzierenden können die Berechnungsgrundlagen aus der Buchführung entnommen werden. Bei Nichtbuchführungspflichtigen, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, sind Entnahmen und Einlagen grundsätzlich nicht aufzuzeichnen. Jedoch besteht im Hinblick auf die möglicherweise nach vorstehenden Grundsätzen nicht abziehbaren Schuldzinsen auch bei der Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschussrechnung eine Pflicht zur Aufzeichnung von Entnahmen und Einlagen.[1]

 
In Bezug auf den begrenzten Schuldzinsenabzug[2] ist Folgendes zu beachten:
Land- und Forstwirte (Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen – § 13a EStG) keine Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG[3]
Gewerbebetrieb von Handelsschiffen (Gewinnermittlung nach Tonnagebesteuerung – § 5a EStG) keine Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG[4]
Gewerbetreibende (buchführungspflichtig) Angaben aus Buchführung ersichtlich, keine gesonderten Aufzeichnungen
Gewerbetreibende (nicht buchführungspflichtig) Entnahmen und Einlagen sind aufzuzeichnen, z. B. in einer gesonderten Liste oder Excel-Tabelle
Selbstständig Tätige und sonstige Land- und Forstwirte wie Gewerbetreibende

Tab. 14: Aufzeichnungspflichten beim begrenzten Schuldzinsenabzug

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