Auch für den Warenausgang sind (u. U.) besondere Aufzeichnungen zu führen.

 
Den Warenausgang aufzeichnen müssen:[1]  
Buchführungspflichtige Land- und Forstwirte (Großhandel) wie Großhandel
Gewerbetreibende – im Verkauf an Endverbraucher (= Einzelhandel) entfällt
Gewerbetreibende – im Rahmen des Wiederverkaufs (= Großhandel) auch Nichtbuchführungspflichtige
Selbstständig Tätige entfällt

Tab. 11: Aufzeichnungspflichtige

 
Aufzuzeichnen sind beim Warenausgang:[2] Art der Aufzeichnungen:
Tag des Warenausgangs oder Rechnungsdatum Warenausgangsbuch
Name und Anschrift des Abnehmers Liste oder geordnete Belegablage
Handelsübliche Bezeichnung der Ware
Preis
Beleghinweis  
Alle Ziel-, Kredit-, Tausch- und Kompensationsgeschäfte Debitorenkonto, Vermerke auf Aus- und Eingangsrechnungen
Alle Preisnachlässe

Tab. 12: Aufzeichnungspflichten beim Warenausgang

 
Praxis-Tipp

Preisnachlässe aufzeichnen

Zum Nachweis geringerer Aufschläge bzw. eines niedrigeren Gewinns sollten in jedem Fall – auch im Verkauf an Endverbraucher – Preisnachlässe aufgezeichnet werden (Liste, Sammeln von Etiketten, auf welchen Reduzierungen vermerkt sind).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge