Als betriebliche Nutzung gelten alle Fahrten, die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen.[1] Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten sind dabei der betrieblichen Nutzung zuzurechnen.

Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs auch zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer stellt für den Arbeitgeber eine vollumfängliche betriebliche Nutzung dar. Grund ist, dass aus Sicht des Unternehmers das Fahrzeug insgesamt aus betrieblichen Gründen an den Arbeitnehmer überlassen wird.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer gilt:

 

Bei mehr als 50 %-iger betrieblicher Nutzung ohne Fahrtenbuch

(Einkommensteuer: 1 %-Methode)
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind 80 % des ertragsteuerlichen Werts[2]
Bei mehr als 10 %-iger betrieblicher Nutzung und Fahrtenbuch

Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind die Einzelposten (Benzin, Reparatur, Abschreibung), soweit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, mit dem privaten Nutzungsanteil.[3]
Bitte beachten Sie: keine Umsatzsteuer fällt auf Kfz-Steuer und -Versicherung an.

Die umsatzsteuerliche Abschreibung für das Fahrzeug beträgt für die ersten 5 Jahre 20 % , dann 0 %.
Bei mehr als 10 %-iger betrieblicher Nutzung ohne Fahrtenbuch und ohne 1 %-Methode

Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind die Einzelposten (Benzin, Reparatur, Abschreibung), soweit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, mit dem geschätzten privaten Nutzungsanteil.[4]
Bitte beachten Sie: keine Umsatzsteuer fällt auf Kfz-Steuer und -Versicherung an.

Die umsatzsteuerliche Abschreibung für das Fahrzeug beträgt für die ersten 5 Jahre 20 % , dann 0 %

Tab. 6: Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer

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