Als betriebliche Nutzung gelten alle Fahrten, die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen.[1] Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten sind dabei der betrieblichen Nutzung zuzurechnen.
Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs auch zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer stellt für den Arbeitgeber eine vollumfängliche betriebliche Nutzung dar. Grund ist, dass aus Sicht des Unternehmers das Fahrzeug insgesamt aus betrieblichen Gründen an den Arbeitnehmer überlassen wird.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer gilt:
Bei mehr als 50 %-iger betrieblicher Nutzung ohne Fahrtenbuch (Einkommensteuer: 1 %-Methode) |
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind 80 % des ertragsteuerlichen Werts[2] |
Bei mehr als 10 %-iger betrieblicher Nutzung und Fahrtenbuch | Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind die Einzelposten (Benzin, Reparatur, Abschreibung), soweit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, mit dem privaten Nutzungsanteil.[3] |
Bei mehr als 10 %-iger betrieblicher Nutzung ohne Fahrtenbuch und ohne 1 %-Methode | Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind die Einzelposten (Benzin, Reparatur, Abschreibung), soweit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, mit dem geschätzten privaten Nutzungsanteil.[4] |
Tab. 6: Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer
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