Buchführende Gewerbetreibende, selbstständig Tätige oder Land- und Forstwirte mit einem steuerlichen Gewinn von maximal 200.000 EUR vor Abzug eines Investitionsabzugbetrags können für geplante Investitionen einen sog. Investitionsabzugsbetrag (IAB) i. H. v. bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilden und steuermindernd abziehen.[1] Die steuerlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn dem Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz die Summen der Abzugsbeträge (und der später hinzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge) übermittelt werden.[2] Die Summe der insgesamt gebildeten Investitionsabzugsbeträge des aktuellen und der 3 vorhergehenden Wirtschaftsjahre darf je Betrieb 200.000 EUR nicht übersteigen.[3]
Auch bei Einnahmen-Überschussrechnern ist der Investitionsabzugsbetrag möglich
Der Investitionsabzugsbetrag kann auch von nicht buchführenden Unternehmern (bei Einnahmen-Überschussrechnung) in Anspruch genommen werden.[4] Die Gewinngrenze für Einnahmen-Überschussrechner beträgt ebenfalls ohne Investitionsabzugsbetrag 200.000 EUR.[5]
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