Bei der Rücklage gem. § 6b EStG (für Einnahmen-Überschussrechner: Rücklage gem. § 6c EStG) können Veräußerungsgewinne aus Verkäufen z. B. von Grund und Boden oder Gebäuden wieder auf Anschaffungen von Grund und Boden bzw. Gebäuden übertragen werden. Dazu sind für die Wirtschaftsgüter Aufzeichnungen über Anschaffungskosten, Nutzungsdauer, Betriebszugehörigkeit und Veräußerungsgewinn zu führen.[1]

Bei Buchführenden[2] sind diese Angaben aus dem Anlageverzeichnis und dem Bilanzbericht ersichtlich. Im Falle der Einnahmen-Überschussrechnung ist ebenso ein Anlageverzeichnis zu führen und die Rücklagenbildung auf einer Anlage darzustellen.[3]

[2] Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG.

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