Ebenso wie bei den geringfügig Beschäftigten sind auch bei diesen Beschäftigten Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit aufzuzeichnen und 2 Jahre lang aufzubewahren. Betroffen sind Tätigkeiten in folgenden Branchen:[1]

  • Baugewerbe,
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  • Personenbeförderungsgewerbe,
  • Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe,
  • Schaustellergewerbe,
  • Forstwirtschaft,
  • Gebäudereinigungsgewerbe,
  • Messebau,
  • Fleischwirtschaft.

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