Der Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung schuldet gem. § 13b UStG die Umsatzsteuer in folgenden Fällen:

Für ausgeführte

  • Werklieferungen oder sonstige Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmern,[1]
  • Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen durch den Sicherungsgeber,[2]
  • alle Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, also insbesondere Grundstückslieferungen,[3]
  • Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, -haltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (Ausnahme Planungs- und Überwachungsleistungen), sofern der Leistungsempfänger selbst nachhaltig solche Leistungen erbringt,[4]
  • Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist,[5]
  • Umsätze im Emissionshandel, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist,[6]
  • Entsorgungen von Abfällen, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist,[7]
  • Gebäudereinigungen, wenn der Leistungsempfänger selbst nachhaltig solche Leistungen erbringt,[8]
  • Goldlieferungen (mit Feingehalt von mindestens 325/1.000),[9]
  • Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen und ICs im Wert von mindestens 5.000 EUR pro Lieferung, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist,[10]
  • Lieferungen von bestimmten edlen und unedlen Metallen gem. Anlage 4 zum UStG mit einem Warenwert von mindestens 5.000 EUR, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist,[11]
  • sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, wenn die Haupttätigkeit des Leistungsempfängers in der Erbringung derartiger Leistungen besteht.[12]

Leistender und Leistungsempfänger haben solche Umsätze kenntlich zu machen. In der Rechnung ist auf die Steuerschuldnerschaft des Abnehmers mit der Phrase "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" hinzuweisen.[13]

Legt der leistende Unternehmer eine Bescheinigung über seine Inländereigenschaft vor, verbleibt es für die o. g. Sachverhalte, bei denen der Leistungserbringer ausländischer Unternehmer sein muss, beim Regelfall und die Umsatzsteuer wird vom leistenden Unternehmer geschuldet.[14] Zum Nachweis seiner "Steuerfreistellung" sollte der Leistungsempfänger die Bescheinigung des Verkäufers mit der Rechnung ablegen.[15]

 
Achtung

Angabe Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer

Der leistende Unternehmer ist verpflichtet, in den Ausgangsrechnungen seine Steuernummer oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben.[16].

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