In § 275 Abs. 2 Nr. 7b HGB sind in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren nur die Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens auszuweisen, soweit sie die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten. Die hiermit korrespondierenden üblichen Abschreibungen werden unter Nr. 2 Bestandsveränderungen, Nr. 5a Materialaufwand und Nr. 8 sonstige betriebliche Aufwendungen ausgewiesen.[1]

[1] Justenhoven/Kliem/Müller, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Auflage 2022, § 275 HGB, Rz. 1439 ff.

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