Bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer können – kraft Gesetzes oder Verwaltungsanweisungen – weitere besondere Steuerbefreiungen greifen. Hier die wichtigsten Befreiungstatbestände:

  • Arbeitgeberzuwendungen aus Anlass von üblichen Betriebsveranstaltungen[1] und anlässlich solcher Veranstaltungen überreichte Geschenke;[2] hier ist insbesondere die 110-EUR-Grenze zu beachten, die seit 1.1.2015 ein Freibetrag und keine Freigrenze mehr ist,
  • Teilnahme des Arbeitnehmers an einer geschäftlichen Bewirtung im Betrieb,
  • unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von betrieblichen Computern und Telekommunikationsgeräten durch den Arbeitgeber,[3]
  • Reisekostenerstattungen im bestimmten Rahmen[4] und die Übernahme betrieblich veranlasster Umzugskosten,
  • Erstattung von Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung,[5]
  • Übernahme von beruflichen Fortbildungskosten des Arbeitnehmers, wenn die jeweilige Bildungsmaßnahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird,[6]
  • Überlassung von typischer Berufsbekleidung[7]
  • Leistungen zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen,[8] z. B. die Bereitstellung betrieblicher Erholungsräume,
  • Arbeitgebermaßnahmen zur Vorbeugung spezifischer berufsbedingter Erkrankungen,[9]
  • durchlaufende Gelder, d. h. dem Arbeitnehmer gezahlte Beträge, damit dieser sie für den Arbeitgeber ausgibt, und Auslagenersatz, d. h. dem Arbeitnehmer gezahlte Beträge, weil er Geld für den Arbeitgeber verauslagt hat,[10]
  • Zahlung von Werkzeuggeld als Entschädigung für die betriebliche Nutzung von Werkzeugen des Arbeitnehmers,[11]
  • Rabattfreibetrag i. H. v. 1.080 EUR (pro Jahr), wenn der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter verbilligt oder kostenlos eigene Produkte oder Dienstleistungen überlässt,[12]
  • Arbeitgeber-Ausgaben zur Zukunftssicherung und Altersversorgung des Arbeitnehmers,[13]
  • Kindergartenzuschüsse des Arbeitgebers,[14]
  • unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Betriebsfahrzeug.[15]

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