Nutzen mehrere Personen ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 EUR personenbezogen anzuwenden, so dass jeder Nutzer seine Aufwendungen bis zur Obergrenze von 1.250 EUR geltend machen kann.[1]

Vor seinen Urteilen vom 15.12.2016 ist der BFH von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Die abziehbaren Aufwendungen waren bis dahin unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 EUR begrenzt. Nunmehr kann der Höchstbetrag von jedem, der das Arbeitszimmer nutzt, in voller Höhe in Anspruch genommen werden, sofern er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. D. h., dass der auf den Höchstbetrag von 1.250 EUR begrenzte Abzug der Aufwendungen jedem Nutzer zu gewähren ist, dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Voraussetzung ist, dass er im Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und er die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat. Bei Ehegatten sind die Kosten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen.

 
Praxis-Beispiel

Aufteilung der Kosten auf die Nutzenden

Die Eheleute sind beide Lehrer, denen in der Schule kein Büroarbeitsplatz zur Verfügung steht. Sie nutzen gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in ihrem Einfamilienhaus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehört. Für das häusliche Arbeitzimmer sind ihnen jährliche Aufwendungen von insgesamt 2.800 EUR entstanden. Jeder von ihnen kann in der Steuererklärung Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 EUR geltend machen.

Der BFH betont, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur abgezogen werden können, wenn dort überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet wird. Der Umfang dieser Tätigkeit muss es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält.

Ist das Arbeitszimmer für einen der Ehegatten der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, dann kann er die Hälfte der Gesamtkosten für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen. Steht dem anderen Ehegatten für seine Bürotätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann er Aufwendungen bis 1.250 EUR im Jahr geltend machen.

 
Praxis-Tipp

Gemeinsame Nutzung eines Arbeitszimmers

Ein Ehepaar nutzt gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer. Die Kosten, die auf das Arbeitszimmer entfallen, betragen insgesamt 4.240 EUR. Der Ehemann ist Unternehmer und ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer tätig. Seine Frau ist Lehrerin, der in ihrer Schule kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Auf jeden Ehepartner entfallen 4.240 EUR : 2 = 2.120 EUR. Der Ehemann zieht 2.120 EUR als Betriebsausgaben ab. Seine Ehefrau kann 1.250 EUR als Werbungskosten geltend machen.

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