Ein Arbeitszimmer ist immer dann ein häusliches Arbeitszimmer, wenn es in die häusliche Sphäre eingebunden ist. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Raum zur privaten Wohnung oder zum Wohnhaus gehört. Zur privaten Wohnung gehören nicht nur die Wohnräume, sondern auch die Zubehörräume.[1] So kann z. B. auch ein Raum im Keller oder unter dem Dach (Mansarde) des Wohnhauses, in dem sich die Wohnung befindet, ein häusliches Arbeitszimmer sein.

Wird allerdings ein Raum im Keller eines Mehrfamilienhauses, der nicht zur Privatwohnung gehört, zusätzlich angemietet, handelt es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer. Konsequenz ist, dass die Aufwendungen immer uneingeschränkt abziehbar sind. Maßgebend ist, ob eine innere häusliche Verbindung des Arbeitszimmers mit der privaten Lebenssphäre besteht. Dabei ist das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall entscheidend. Für die Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG ist es ohne Bedeutung, ob die Wohnung, zu der das häusliche Arbeitszimmer gehört, gemietet ist oder ob es sich um Eigentum handelt. Auch mehrere Räume können als ein häusliches Arbeitszimmer anzusehen sein (wichtig ist in jedem Fall die Trennung der Räumlichkeiten vom übrigen Wohnbereich).

In folgenden Fällen liegt ein häusliches Arbeitszimmer vor:

  • beim häuslichen Büro eines selbstständigen Handelsvertreters, eines selbstständigen Übersetzers oder eines selbstständigen Journalisten,
  • beim häuslichen, ausschließlich beruflich genutzten Musikzimmer einer freiberuflichen Konzertpianistin, in dem diese Musikunterricht erteilt,
  • bei einem zugleich als Büroarbeitsplatz und als Warenlager betrieblich genutzten Raum, wenn dieser nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, vor allem aufgrund seiner Ausstattung und Funktion, ein typisches häusliches Büro ist und die Ausstattung und Funktion des Lagers dahinter zurücktritt,
  • bei Archivräumen, in denen Unterlagen, Akten, Fachliteratur usw. gelagert werden,
  • in einem Zweifamilienhaus, in dem keine Wohnung fremdvermietet ist,
  • bei Anmietung einer unmittelbar angrenzenden oder unmittelbar gegenüberliegenden Zweitwohnung in einem Mehrfamilienhaus,
  • Nutzung eines Kellerraums, der zusammen mit der Wohnung angemietet wurde.

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