Das BFH-Urteil vom 9.11.2006[1] bietet dem Unternehmer trotz aller Einschränkungen die Möglichkeit, seine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu 100 % als Betriebsausgaben abzuziehen. Das ist der Fall, wenn er im häuslichen Arbeitszimmer mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt, der nicht zu seinem Haushalt und auch nicht zu seiner Familie gehört.

 
Praxis-Beispiel

Beschäftigung fremder Arbeitnehmer

Ein Rechtsanwalt übt neben seiner Arbeitnehmertätigkeit eine selbstständige Nebentätigkeit aus. Die Büroräume für seine selbstständige Nebentätigkeit befinden sich in 2 Kellerräumen seines Einfamilienhauses. In einem dieser beiden Räume hat er einen Sekretariatsarbeitsplatz mit einer Computeranlage eingerichtet. Den anderen Raum, der mit einem Schreibtisch und Bücherregalen ausgestattet ist, nutzt er als Anwalts- und Besprechungszimmer.

Für anfallende Schreibarbeiten beschäftigt er 2 Teilzeitkräfte, die nach Bedarf für ihn tätig werden. Obwohl das Büro des Rechtsanwalts nicht ganztägig besetzt ist, kann er die gesamten Aufwendungen, die auf die beiden Räume entfallen, als Betriebsausgaben geltend machen. Durch die Beschäftigung der Arbeitnehmer wird die Privatsphäre überlagert, sodass es keine Rolle mehr spielt, dass die Räume nicht den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden. Der Rechtsanwalt kann seine Aufwendungen als Raumkosten abziehen. Diese setzen sich wie folgt zusammen:

 
Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 2.500 EUR
Aufwendungen mit Umsatzsteuer (netto) 3.100 EUR
Zwischensumme 5.600 EUR
Vorsteuer 3.100 EUR × 19 % =   589 EUR
Gesamtsumme 6.189 EUR
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4200/6305 Raumkosten 5.600      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 589 1200/1800 Bank 6.189

Das Konto "Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (abziehbarer Anteil)", sollte nicht verwendet werden, weil es sich bei einer Überlagerung der Privatsphäre nicht mehr um ein häusliches Arbeitszimmer sondern um betrieblich veranlasste Raumkosten handelt.

Wichtig ist, dass es sich bei den beschäftigten Personen um dritte Personen handelt, die weder zur Familie noch zum Haushalt gehören. Diese Voraussetzung muss zumindest bei einer Arbeitskraft (Teilzeitkraft) vorliegen. D. h., neben einem fremden Dritten kann der Unternehmer auch seinen Ehepartner beschäftigen.

Mehrere Räume, die in der häuslichen Sphäre liegen und nahezu identisch genutzt werden, sind als eine Einheit anzusehen. Bei einem Sekretariatsarbeitsplatz und dem Anwalts- und Besprechungszimmer liegt eine funktionale Einheit vor, weil beide Nutzungen mit der Rechtsanwaltstätigkeit in Zusammenhang stehen. Eine Überlagerung der häuslichen Sphäre trifft also entweder insgesamt oder gar nicht zu. Bei einer Überlagerung sind die Aufwendungen dann ohne Einschränkung als Betriebsausgaben abziehbar.

 
Praxis-Tipp

Einsatz von Fremdpersonal – voller Betriebsausgabenabzug

Mit der Beschäftigung einer Teilzeitkraft kann der volle Betriebsausgabenabzug erreicht werden. Von den beschäftigten Personen darf zumindest eine Person nicht zur Familie und auch nicht zum Haushalt gehören. Der BFH setzt die Nutzung durch den Ehegatten bzw. durch andere Verwandte und haushaltszugehörige Personen einer Selbstnutzung gleich. Der Abzug scheitert, wenn nur Familienangehörige oder haushaltszugehörige Personen beschäftigt werden, und zwar auch dann, wenn ein wirksamer Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist.

Es reicht aus, wenn es sich bei der fremden Arbeitskraft um einen Minijob oder eine Tätigkeit in der Gleitzone handelt. Vorsicht! Wird nur eine minimale Arbeitszeit vereinbart, um den Steuervorteil beim Arbeitszimmer zu erhalten, kann das Finanzamt von einem Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten ausgehen und den vollen Betriebsausgabenabzug versagen.

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