Kurzbeschreibung

Das Arbeitszeitgesetz sieht bestimmte Höchstarbeitszeiten vor, die jedoch auf Grundlage einer individuellen, widerruflichen Zustimmungserklärung des Arbeitnehmers überschritten werden können. Dieses Muster einer sog. opt-out-Erklärung stellt die arbeitszeitschutzrechtliche Einwilligung des Arbeitnehmers in die ausgleichsfreie Verlängerung der Arbeitszeit durch Bereitschaftsdienst dar.

Das regelt die Erklärung (Zweck der Einwilligung)

Ausgangssituation

Die europarechtlich gebotene Bewertung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitschutzrechts ("Arbeitsschutzzeit") ist seit der im Jahr 2004 erfolgten Novellierung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) auch in Deutschland verbindlich. Dies hat in vielen medizinischen und sozialen Einrichtungen wie Krankenhäuser, Pflegeheime, Jugend- und Behindertenhilfe, aber auch in anderen Betrieben (z. B. in Feuerwehren) zu einer drastischen Reduzierung der im Rahmen des Gesetzes zulässigen Bereitschaftsdienstzeiten geführt.

Mit der Möglichkeit der individuellen Einwilligung des Arbeitnehmers in die Verlängerung der Arbeitszeit durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst ohne gesetzlichen Zeitausgleich – sog. "opt-out" – hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass die übliche Begrenzung der Arbeitszeit auf durchschnittlich 8 Stunden/Werktag bzw. 48 Stunden/Woche aufgehoben wird.

Rechtlicher Hintergrund

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf maximal 10 Stunden pro Tag betragen. Gemäß § 3 Satz 2 ArbZG darf die Arbeitszeit des Arbeitnehmers innerhalb eines Ausgleichszeitraums von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen (Nachtarbeitnehmer: 1 Kalendermonat oder 4 Wochen) durchschnittlich 8 Stunden pro Werktag nicht überschreiten. Werktage sind die Tage Montag bis Samstag, ausgenommen gesetzliche Feiertage.

Diese Grenzen gelten grundsätzlich auch für Arbeitszeitmodelle mit Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst. Gemäß § 7 Abs. 1 ArbZG kann in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung die werktägliche Arbeitszeit jedoch über 10 Stunden hinaus verlängert werden, wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst in die Arbeitszeit fällt. In diesem Fall darf die insgesamt geleistete Arbeitszeit des Arbeitnehmers (einschließlich Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst!) innerhalb eines Zeitraums von 12 Kalendermonaten 48 Stunden nicht überschreiten (§ 7 Abs. 8 ArbZG). Verlängerungen der werktäglichen Arbeitszeit, die die genannte Grenze einhalten, bedürfen grundsätzlich keiner Zustimmung des Arbeitnehmers, es sei denn, diese ist aufgrund besonderer tarif- oder arbeitsvertraglicher oder betrieblicher Regelung erforderlich.

Gemäß § 7 Abs. 1a ArbZG kann darüber hinaus in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 ArbZG zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über 8 Stunden hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. An die Stelle der ansonsten geltenden Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden/Woche innerhalb von 12 Kalendermonaten tritt dann die im Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgelegte Grenze. Diese tarifvertragliche Möglichkeit zur Überschreitung des gesetzlich zulässigen Arbeitszeitvolumens wird häufig als "opt-out"-Regelung bezeichnet.

§ 7 Abs. 7 ArbZG sieht für diesen Fall ergänzend vor, dass die Arbeitszeit auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a nur verlängert werden darf, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat (sog. "opt-out"-Erklärung). Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.

Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sehen Tarifverträge regelmäßig vor, dass sich im Fall der Nutzung von "opt-out" die für Vollzeitbeschäftigte geltenden Grenzen der Höchstarbeitszeit grundsätzlich anteilig verringern, der Arbeitnehmer jedoch alternativ die für Vollzeitbeschäftigte geltenden Obergrenze wählen kann. Vor diesem Hintergrund wird das nachstehende Muster zur Erklärung der Zustimmung zur Arbeitszeitverlängerung ohne Zeitausgleich durch eine Variante für Teilzeitbeschäftigte ergänzt. Soweit der Arbeitnehmer die Variante "anteilige Höchstgrenze" wählt und der für ihn geltende Wert unter durchschnittlich 48 Stunden/Woche liegt, bedürfte es aus arbeitszeitrechtlicher Sicht nicht zwingend einer solchen Erklärung. Denn bis zu dieser Grenze dürfte ohnehin eine Heranziehung des Arbeitnehmers erfolgen. In diesem Fall hat die opt-out-Erklärung nur individualrechtliche Wirkung (Arbeitnehmer s...

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