Insbesondere vor dem Hintergrund einer möglichen Lohnsteuerhaftung für die ihren Arbeitnehmern über Darlehen gewährten geldwerten Vorteile sollten Arbeitgeber den Nachweis der Marktüblichkeit der Zinsen nicht auf die leichte Schulter nehmen und sich außerdem besondere Mühe bei der Ermittlung des etwaigen geldwerten Vorteils machen. Die relevanten Rahmendaten sollten steuersicher, das heißt schriftlich dokumentiert sein. Die nachfolgende Orientierungshilfe soll dabei die nötige Hilfestellung geben.

Gewährt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern, Geschäftsführern, leitenden beziehungsweise normalen Angestellten oder mitarbeitenden Angehörigen, ein zinsgünstiges oder zinsloses Darlehen, sollten die Zinsvorteile möglichst als steuerfreies Gehalts-Extra zu Buche schlagen. Um dieses Ziel zu erreichen, lohnt es sich,

  • vor dem Abschluss des Darlehensvertrags verschiedene Kreditalternativen mit unterschiedlichen Zinssätzen durchzurechnen und
  • den steuergünstigsten, d. h. niedrigsten marktgängigen Maßstabszinssatz (entweder banküblich oder vereinfachend) zu ermitteln und zu dokumentieren.

Liegt der monatliche Zinsvorteil noch innerhalb der Sachbezugs-Freigrenze von 50 EUR (bis 31.12.2021 44 EUR) und schlagen keine anderen Sachbezüge steuerschädlich zu Buche, bleibt dann der vom Arbeitgeber gewährte geldwerte Zinsvorteil steuerfrei.

Checkliste: Arbeitgeberdarlehen und Lohnsteuer

 

Rahmenbedingungen

Arbeitgeber/Darlehensgeber: …………………….
Arbeitnehmer/Darlehensnehmer: …………………….
Darlehen vom: …………………….
Darlehensart (z. B. Konsumentenkredit): …………………….
Verwendungszweck: …………………….
Darlehenssumme: ……………………. EUR
Laufzeit: …. Jahre von ….. bis …..
Tilgung: …………………….
Verzinsung: a) fester Zinssatz über Laufzeit (s. o.): …. Prozent
  oder  
  b) variabler Zinssatz:

…. Prozent

Einzelheiten: …………………….
Maßstabszins: marktgängiger Zinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für ein vergleichbares Darlehen
  c) laut Nachweis (z. B. andere Kreditanfragen) …. Prozent
  oder
  d) zuletzt veröffentlichter Bundesbankzinssatz *)
  für ……………………. …. Prozent
  minus 4 % dieses Zinssatzes: ./. …. Prozent

Tab. 1: Rahmenbedingungen

*) Aus Vereinfachungsgründen beanstandet die Finanzverwaltung nicht, wenn für die Feststellung des Maßstabszinssatzes die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank für die jeweilige Darlehensart (z. B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit, Ratenkredit, Überziehungskredit) zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze – also die gewichteten Durchschnittszinssätze herangezogen werden.[1]

 

Ermittlung des geldwerten Vorteils

a) lohnsteuerpflichtiger Zinsvorteil:
Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende eines Lohnzahlungszeitraums ……………………. EUR
mehr als 2.600 EUR?[2] ja / nein
b) Vergleich des vereinbarten Zinssatzes mit dem Maßstabszinssatz
vereinbarter Zinssatz: s. Tab. 1, a) oder b) ….. Prozent
lohnsteuerlicher Maßstabszinssatz: s. Tab. 1, c) oder d) ./. ….. Prozent
Differenz (positiver) Betrag = geldwerter Zinsvorteil ….. Prozent

Tab. 2: Ermittlung des geldwerten Vorteils bei zinslosem/-verbilligtem Darlehen in Normalfällen (nach § 8 Abs. 2 EStG)

Bei Darlehen von Arbeitgebern des Kreditgewerbes an ihre Mitarbeiter gilt lohnsteuerlich eine Sonderbewertung, die sich nach § 8 Abs. 3 EStG richtet. Wird der Vorteil nicht pauschal (§ 40 EStG) versteuert, ermittelt sich der geldwerte Vorteil aus dem tatsächlichen Zinssatz abzüglich des um 4 % geminderten Effektivzinssatzes, wie er aus dem Preisaushang der kontoführenden Zweigstelle des Kreditinstituts oder aus dem Preisverzeichnis des Arbeitgebers ergibt (BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C 5 – S 2334/07/0009, Tz. 15, 16). Anschließend kommt der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 EUR (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) zum Zuge.

 

Berechnung des steuerpflichtigen Sachbezugs

Zinsvorteil nach vorheriger Berechnung: ….. Prozent
Jährlicher geldwerter Zinsvorteil in Euro: ….. EUR
Monatlicher Zinsvorteil (jeweiliger Lohnzahlungszeitraum): ….. EUR
Steuerfrei möglicher Sachbezug:  
– im Normalfall: Sachbezugsfreigrenze: 50 EUR (bis 31.12.2021 44 EUR) monatlich ./. 50,00 EUR
Voraussetzung: keine anderweitigen Sachbezüge  
oder (alternativ)    
– bei noch anderen Sachbezügen in Höhe von monatlich ……………EUR  
  ./. 50 EUR  
     
steuerfreier Restbetrag EUR ……………EUR ./. ….. EUR
     
Steuerfreier Sachbezug (monatlich) ….. EUR
oder  
Steuerpflichtiger monatlicher Sachbezug ….. EUR

Tab. 3: Berechnung des steuerpflichtigen Sachbezugs

[2] Zinsvorteile sind – so die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C 5 – S 2334/07/0009, Tz. 4) – dann als Sachbezüge zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums den Betrag von 2.600 EUR übersteigt.

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