Bequemer ist es, den von der Deutschen Bundesbank für die jeweilige Kreditart veröffentlichten Effektivzinssatz als lohnsteuerlichen Maßstabszinssatz nehmen. Steuerlich besonders lohnen kann es sich, den marktüblichen aushandelbaren Zinssatz vor Ort mit dem "amtlichen" Effektivzinssatz zu vergleichen und dann auf den niedrigeren der beiden Zinssätze zurückzugreifen.

Vergleichbar ist nach Ansicht der Finanzverwaltung nur ein Darlehen, das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dem Arbeitgeberdarlehen insbesondere hinsichtlich

  • der Kreditart (Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit/Ratenkredit/Überziehungskredit),
  • der Laufzeit des Darlehens und
  • der Dauer der Zinsfestlegung im Wesentlichen entspricht.

Werden nach Ablauf der Zinsfestlegung die Zinskonditionen desselben Darlehensvertrags neu vereinbart (Prolongation), muss der lohnsteuerlich maßgebende Zinsvorteil neu ermittelt werden. Dabei ist der neu vereinbarte Zinssatz mit dem im Zeitpunkt der Prolongationsvereinbarung maßgeblichem "marktüblichen" Zinssatz zu vergleichen.

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