Nur dann, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz (= Maßstabszinssatz) gewährt, ist kein lohnsteuerlicher Vorteil zu versteuern. "Marktüblich" in diesem Sinne ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Darlehenszins, den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Banken oder Kreditinstitute für vergleichbare Darlehen verlangen würden. Dabei sind die günstigsten Marktkonditionen (d. h. der niedrigste Zinssatz) zugrunde zu legen, wie sie für Darlehen mit vergleichbaren Bedingungen am Abgabeort ausgehandelt werden könnten – auch unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote, bspw. von Direktbanken.

 
Praxis-Tipp

Nachweis der günstigsten Marktkonditionen

Wenn nicht vereinfachend die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Effektivzinsen zugrunde gelegt werden (siehe weiter unten), verlangt die Finanzverwaltung den Nachweis über die günstigsten Marktkonditionen vor Ort.[1] Es empfiehlt sich also unter lohnsteuerlichen Aspekten, vor Abschluss des Darlehensvertrags den Mitarbeiter schriftliche Kreditangebote einholen zu lassen, das günstigste Angebot zu dokumentieren und danach die Konditionen für das Arbeitgeberdarlehen auszurichten.

3.2.1 Veröffentlichte Effektivzinssätze der Deutschen Bundesbank

Bequemer ist es, den von der Deutschen Bundesbank für die jeweilige Kreditart veröffentlichten Effektivzinssatz als lohnsteuerlichen Maßstabszinssatz nehmen. Steuerlich besonders lohnen kann es sich, den marktüblichen aushandelbaren Zinssatz vor Ort mit dem "amtlichen" Effektivzinssatz zu vergleichen und dann auf den niedrigeren der beiden Zinssätze zurückzugreifen.

Vergleichbar ist nach Ansicht der Finanzverwaltung nur ein Darlehen, das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dem Arbeitgeberdarlehen insbesondere hinsichtlich

  • der Kreditart (Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit/Ratenkredit/Überziehungskredit),
  • der Laufzeit des Darlehens und
  • der Dauer der Zinsfestlegung im Wesentlichen entspricht.

Werden nach Ablauf der Zinsfestlegung die Zinskonditionen desselben Darlehensvertrags neu vereinbart (Prolongation), muss der lohnsteuerlich maßgebende Zinsvorteil neu ermittelt werden. Dabei ist der neu vereinbarte Zinssatz mit dem im Zeitpunkt der Prolongationsvereinbarung maßgeblichem "marktüblichen" Zinssatz zu vergleichen.

3.2.2 Variabler Zinssatz vereinbart

Hat der Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer ein Darlehen mit variablem Zinssatz vereinbart, prüft die Finanzverwaltung die Höhe des geldwerten Vorteils, indem sie den neu vereinbarten Zinssatz im Zeitpunkt der vertraglichen Zinsanpassung mit dem jeweils aktuellen Maßstabszinssatz vergleicht.

Unabhängig von den Zins- und Darlehenskonditionen, verlangt die Finanzverwaltung vom Arbeitgeber, dass er die Grundlagen für den von ihm ermittelten Zinsvorteil dokumentiert und die Unterlagen als Beleg zum Lohnkonto aufbewahrt. Der Arbeitnehmer kann jederzeit Einsicht in die Dokumente verlangen.[1]

 
Hinweis

Wahlrecht für den Arbeitnehmer

Nach dem BMF-Schreiben vom 19.5.2015 hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht: Hat der Arbeitgeber den Zinsvorteil nach dem marktüblichen Zinssatz am Abgabeort ermittelt, können Arbeitnehmer dennoch im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung den Zinsvorteil mit dem niedrigsten Zinssatz am Markt bewerten und dem Finanzamt nachweisen (laut Rz. 6 des BMF-Schreibens vom 19.5.2015 z. B. durch Ausdruck des im Internet-Vergleichsportal ausgewiesenen individualisierten günstigeren inländischen Kreditangebots zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses).

3.2.3 Zinszuschuss

Von dem Zinszuschuss, d. h., der Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem niedrigeren als dem am Markt üblichen Zinssatz, ist der Zinszuschuss zu marktüblichen Zinsen zu unterscheiden. Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Zinszuschuss zu einem zu marktüblichen Zinsen aufgenommenes Darlehen bei der Hausbank des Arbeitnehmers, liegt hierin ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Der lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteil begründet sich darin, dass die Zahlung des Arbeitgebers als zusätzliche Entlohnung anzusehen ist, die der Arbeitnehmer erhält.

 
Praxis-Beispiel

Darlehen zu marktüblichen Zinssatz – Arbeitgeberzuschuss

Der leitende Angestellte Neumann nimmt ein Darlehen bei seiner Hausbank zu einem marktüblichen Zinssatz in Höhe von 5 % auf. Der Arbeitgeber von Neumann zahlt ihm einen Zinszuschuss in Höhe von 3.5 %. Der Arbeitgeber zahlt diesen Zinszuschuss direkt an Neumann aus und nicht an die Bank. Da die Zahlung direkt an seinen Angestellten erfolgt, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, der in der Entgeltabrechnung entsprechend darzustellen ist.

 
Wichtig

Zinsersparnis / Zinszuschuss

Zinsersparnis = geldwerter Vorteil (steuerfrei soweit die Grenze von 50 EUR (bis 31.12.2021 44 EUR) nicht überschritten wird

Zinszuschuss = Barlohn und damit steuerpflichtige Geldleistung (Arbeitslohn)

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