Liegen die Anschaffungskosten einer App über 800 EUR, ist sie als immaterielles Wirtschaftsgut zu behandeln, das über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben wird. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Standardsoftware hat sich an der Nutzungsdauer von Hardware zu orientieren.[1] Nach der amtlichen Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Personalcomputern und Notebooks 3 Jahre. Das bedeutet, dass Apps als normale Anwendersoftware (Standardsoftware) ebenfalls über 3 Jahre abgeschrieben werden.

 
Praxis-Beispiel

Kauf einer App, die als Software aktiviert und abgeschrieben werden muss

Unternehmer Huber erwirbt im Juli eine App, die 840 EUR netto kostet (= Anschaffungskosten). Die Nutzungsdauer setzt er mit 3 Jahren an. Wegen der Anschaffung im Juli berechnet er die Abschreibung für das erste Jahr wie folgt:

 
Anschaffungskosten: 840 EUR : 3 Jahre = 280 EUR
Abschreibung: 280 EUR : 12 Monate × 6 Monate = 140 EUR
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0027/0135 EDV-Software 840,00      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 159,60 1730/3610 Kreditkartenabrechnung 999,60

Buchung der Abschreibung:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04Haben Kontenbezeichnung Betrag
4822/6200 Abschreibung auf immaterielle Vermögensgegenstände 140 0027/0135 EDV-Software 140

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge