Liegen die Anschaffungskosten einer App über 800 EUR, ist sie als immaterielles Wirtschaftsgut zu behandeln, das über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben wird. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Standardsoftware hat sich an der Nutzungsdauer von Hardware zu orientieren.[1] Nach der amtlichen Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Personalcomputern und Notebooks 3 Jahre. Das bedeutet, dass Apps als normale Anwendersoftware (Standardsoftware) ebenfalls über 3 Jahre abgeschrieben werden.
Kauf einer App, die als Software aktiviert und abgeschrieben werden muss
Unternehmer Huber erwirbt im Juli eine App, die 840 EUR netto kostet (= Anschaffungskosten). Die Nutzungsdauer setzt er mit 3 Jahren an. Wegen der Anschaffung im Juli berechnet er die Abschreibung für das erste Jahr wie folgt:
Anschaffungskosten: 840 EUR : 3 Jahre = | 280 EUR |
Abschreibung: 280 EUR : 12 Monate × 6 Monate = | 140 EUR |
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
0027/0135 | EDV-Software | 840,00 | |||
1576/1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % | 159,60 | 1730/3610 | Kreditkartenabrechnung | 999,60 |
Buchung der Abschreibung:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4822/6200 | Abschreibung auf immaterielle Vermögensgegenstände | 140 | 0027/0135 | EDV-Software | 140 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen