Zu den Anschaffungskosten gehören der Anschaffungspreis, korrigiert um Anschaffungspreisänderungen, die Anschaffungsnebenkosten und die nachträglichen Anschaffungskosten.

Außerdem gehören zu den Anschaffungskosten alle in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Anschaffung entstandenen Aufwendungen. Dies ist in erster Linie der Kaufpreis (Rechnungsbetrag). Zusätzlich rechnen dazu alle Kosten, soweit sie der Anschaffung einzeln zugerechnet werden können.[1] Gemeinkosten, bei denen eine Einzelzurechnung nicht möglich ist,[2] und Finanzierungskosten gehören nicht dazu.

Somit rechnen z. B. Transport-, Verpackungs- und Montagekosten auf jeden Fall zu den Anschaffungskosten. Personalkosten können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie dem Anschaffungsvorgang unmittelbar zugeordnet werden können. Dies betrifft z. B. die Löhne für das unmittelbar mit der Anschaffung beschäftigte Personal, nicht jedoch die Löhne und Gehälter der allgemeinen Verwaltung.

Die vom Verkäufer in Rechnung gestellte abziehbare Vorsteuer gehört bei zum Vorsteuerabzug berechtigten Erwerbern nicht zu den Anschaffungskosten. Ist der Erwerber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, erhöht die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer die Anschaffungskosten.[3] Wird der Vorsteuerbetrag später nach § 15a UStG berichtigt, bleiben die ursprünglichen Anschaffungskosten unberührt.

Anschaffungsnebenkosten sind insoweit zu aktivieren, als sie dem angeschafften Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Dies hat vor allem Bedeutung bei innerbetrieblich anfallenden Nebenkosten. Wird z. B. eine Maschine im Anschluss an ihren Erwerb mit eigenem Personal im Unternehmen selbst montiert, rechnen die Montagekosten noch zu den Anschaffungskosten. Dies gilt auch, wenn sie nach dem Beschaffungsvorgang anfallen und erforderlich sind, um die Betriebsbereitschaft der Maschine herzustellen. Sie ähneln insoweit den Herstellungskosten, sind jedoch im Gegensatz zu diesen nur mit den angefallenen Einzelkosten den Anschaffungskosten zuzurechnen.

Müssen gebraucht erworbene Gegenstände erst umgerüstet oder instandgesetzt werden, damit sie im Unternehmen des Erwerbers in Betrieb genommen werden können, stellen die Umrüstungskosten als Kosten der erstmaligen Inbetriebnahme Anschaffungsnebenkosten dar.

Änderungen des ursprünglich vereinbarten Anschaffungspreises wirken sich auf die Anschaffungskosten aus, auch wenn sie in großem zeitlichem Abstand zur Anschaffung erfolgen.

Anschaffungskostenminderungen sind nach § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB von den Anschaffungskosten abzusetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Darunter fallen insbesondere Rabatte in Form von Preisnachlässen und Skonti (Barzahlungsrabatte). Besteht der Kaufpreis in einer Rentenverpflichtung, ändern sich die Anschaffungskosten nicht, wenn die Rentenzahlung vorzeitig, z. B. durch Tod des Rentenberechtigten, endet.

Aufwendungen für die Errichtung eines Gebäudes oder für Umbau- und Modernisierungsarbeiten an einem Gebäude gehören dann zu den Anschaffungskosten, wenn zeitgleich mit dem Abschluss des Kaufvertrags über das Gebäude der Verkäufer oder ein diesem nahestehendes Unternehmen durch gesonderten Werkvertrag mit den Arbeiten beauftragt wird und diese vertragsgemäß in Form einer einheitlichen Baumaßnahme durchgeführt werden.[4]

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