Die Zuordnung von Vorführwagen eines Kraftfahrzeughändlers zum Anlage- oder Umlaufvermögen war bereits mehrmals Streitpunkt mit der Finanzverwaltung. Meist werden die Fahrzeuge nicht bis zum Ende der technischen Nutzungsdauer im Betriebsvermögen gehalten, sondern vorzeitig an Kunden veräußert.

 
Praxis-Beispiel

Vorführwagen im Anlagevermögen eines Kfz-Händlers

Ein bilanzierendes Unternehmen betreibt einen Kraftfahrzeughandel. In der Bilanz zum 31.12.01 wird im Anlagevermögen ein Vorführwagen aktiviert, der planmäßig ab 01 gewinnmindernd abgeschrieben wird. Der Vorführwagen wird in 03 an einen Kunden veräußert.

Ergebnis:

Im vorliegenden Fall sind die vom Unternehmer bilanzierten Vorführwagen aufgrund ihrer Funktion, den Kunden das Verkaufsprogramm vorzuführen, dem Anlagevermögen zuzuordnen. Unter Heranziehung der handelsrechtlichen Begriffsbestimmungen richtet sich die Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstands zum Anlage- oder Umlaufvermögen nach der vorgesehenen Art des Dienens für den Betrieb und nicht nach der Dauer des Dienens im Betrieb. Die Zweckbestimmung der Vorführwagen liegt nicht in der einmaligen Nutzung (Veräußerung), sondern in der wiederholten, dauerhaften Verwendung als Vorführ- und Mustergegenstände. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Zweckbestimmung nicht bis zum Ende der wirtschaftlichen und technischen Nutzungsdauer der Vorführwagen beibehalten wird.[1]

Vorführwagen eines Kfz-Händlers sind demnach in dessen Bilanz als Vermögensgegenstände des Anlagevermögens auszuweisen. Die Vorführwagen sind abnutzbare Vermögensgegenstände, die über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden müssen.

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