Die Finanzbuchführung ist ein Teil des betrieblichen Rechnungswesens. Bei der Anlagenbuchführung handelt es sich um eine Nebenbuchhaltung der Finanzbuchhaltung. Bedeutsame betriebswirtschaftliche Vorgänge, die für das Anlagevermögen von Bedeutung sind, werden hier separat aufgezeichnet. D. h.: Alle unternehmensbezogenen Vorgänge des langlebigen Anlagevermögens werden sachlich und zeitlich geordnet erfasst, auf Konten gebucht und dokumentiert.

Die Anlagenbuchführung dient dem externen Rechnungswesen. Sie dokumentiert die Art und die Veränderungen des Anlagevermögens des Unternehmers. Rechtliche Grundlagen für den Ausweis des Anlagevermögens in der Bilanz ist § 247 HGB. Das Handelsgesetzbuch weist in § 253 darauf hin, dass zum Bilanzstichtag alle Vermögensgegenstände bewertet werden müssen. Im Handelsgesetzbuch wird Anlagevermögen[1] wie folgt definiert:

"Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen."

Das Handelsrecht spricht von langlebigen Vermögensgegenständen. Das Steuerrecht bezeichnet diese als Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.[2]

Das gesamte Anlagevermögen wird aufgeteilt in:

  • nicht abnutzbares Anlagevermögen[3].

Beispielsweise:

 
  SKR 03 SKR 04
unbebaute Grundstücke 0050 0200
  • abnutzbares Anlagevermögen.[4] Das Anlagevermögen kann in die folgenden Bestandteile unterteilt werden:

    • Immaterielle Wirtschaftsgüter
    • Sachanlagevermögen
    • Finanzanlagevermögen

Beispielsweise:

 
  SKR 03 SKR 04
Immaterielle Wirtschaftsgüter    
Firmenwert 0035 0150
EDV-Software 0044 0144
Sachanlagevermögen    
Maschinen 0210 0440
Betriebsvorrichtungen 0280 0470
Pkw 0320 0520
Lkw 0350 0540
Werkzeuge 0440 0620
Büroeinrichtung 0420 0650
Finanzanlagevermögen    
Beteiligungen 0510 0820
Wertpapiere des Anlagevermögens 0525 1510

In der Buchführung wird das Anlagevermögen auf Sammelkonten erfasst. Sämtliche Pkws werden beispielsweise auf dem Konto 0320 (SKR[5] 03) und 0520 (SKR 04) oder auf einzelnen Konten erfasst. Sinn und Zweck der Anlagenbuchführung ist es, den Überblick über die einzelnen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu behalten.

Die Anlagenbuchführung beschäftigt sich zudem auch mit der Verwaltung von Gütern. Sie liefert die vorhandene Menge und den jeweiligen Wert der Wirtschaftsgüter. Weiterhin erhält der Unternehmer zu jeder Zeit einen korrekten Überblick über das Anlagevermögen und ist somit auch in der Lage, Neuanschaffungen zu überdenken. Beispielsweise wenn Wirtschaftsgüter zu kostenintensiv und damit nicht mehr wirtschaftlich sind bzw. die Frage auftaucht, ob sich eine Reparatur überhaupt noch lohnt.

In der Anlagenbuchführung werden die Bestände und Veränderungen des Anlagevermögens wert- und mengenmäßig aufgezeichnet. Die Anlagenbuchführung bildet auch die Grundlage für die Ermittlung der Abschreibungsbeträge.

Für 2020 bis 2022 ist eine degressive Abschreibung wieder möglich

Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 war für angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter keine degressive Abschreibung mehr zulässig.

Um die Wirtschaft in der Corona-Krise zu stabilisieren, hat der Gesetzgeber Maßnahmen zur steuerlichen Entlastung von Unternehmen ergriffen. So wurde im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020 (BGBl 2020 I S. 1512) wieder eine (zeitlich befristete) degressive Abschreibung eingeführt.

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, kann (Wahlrecht) anstelle der linearen Abschreibung wieder eine degressive Abschreibung in Anspruch genommen werden. Diese ist in der Höhe auf bis zu maximal 25 % beschränkt und darf höchstens das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung betragen. Die degressive AfA wird nicht von den Anschaffungs-/Herstellungskosten, sondern mit einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen.

Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2022 (BGBl 2022 I S. 911) wurde die degressive AfA für angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zum 31.12.2022 verlängert.

Begünstigt von dieser befristeten Abschreibungsmethode sind neben neuen auch gebrauchte Wirtschaftsgüter.

Die Tatsache, dass die degressive Abschreibung anstelle der linearen Abschreibung in Anspruch genommen wird, kann bereits bei der Festsetzung der Steuer-Vorauszahlungen berücksichtigt werden. Die degressive Abschreibung fördert damit eine schnellere Refinanzierung der Kosten.

Besteht die Möglichkeit, für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch eine Sonderabschreibung[6] in Anspruch zu nehmen, kann diese neben der degressiven Abschreibung berücksichtigt werden.

 
Hinweis

Die Sonderabschreibung soll ab 2024 erhöht werden

Im Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz ist vorgesehen, die Sonderabschreibung zu erhöhen. Diese beträgt zurzeit bis zu 20 % der Investitionskosten und gilt für Betriebe mit einem jährlichen Gewinn bis zu 200.000 EUR, im Vorjahr der Investition. Für Investitionen ab dem 1.1.2024 sollen dann bis zu 50 % der Investi...

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