Aufwendungen zur Beseitigung "eigener" Schadstoffbelastungen stellen regelmäßig sofort als Betriebsausgaben abzugsfähigen Erhaltungsaufwand[1] dar.[2] Die Annahme nachträglicher Herstellungskosten scheidet i. d. R. aus, weil eine wesentliche Verbesserung im Sinne der Gebrauchs- und Verwendungsmöglichkeit oder gar eine Substanzvermehrung des Grund und Bodens nicht stattfindet.[3]

Für den Betriebsausgabenabzug ist es unerheblich, ob die Sanierungsmaßnahme freiwillig oder aufgrund einer gesetzlichen bzw. vertraglichen Verpflichtung oder einer behördlichen Auflage durchgeführt wird. Unerheblich ist auch, wenn der Steuerpflichtige den Schaden fahrlässig verschuldet hat.[4]

War in der Bilanz eines früheren Jahres für den zu erwartenden Aufwand bereits gewinnmindernd eine Rückstellung gebildet worden, ist diese Rückstellung im Jahr der Sanierung gewinnerhöhend aufzulösen, wenn und soweit die Verbindlichkeit durch die Sanierungsmaßnahme erfüllt worden ist.

Wird ein Grundstück erworben, das bereits kontaminiert ist, muss für die steuerliche Behandlung der Sanierungsaufwendungen danach unterschieden werden, ob der Steuerpflichtige bei Erwerb des Grundstücks bereits von der Kontamination Kenntnis hatte oder nicht.

  • Die Kenntnis der Belastung wirkt sich i.  d.  R. auf den Kaufpreis des Grundstücks aus, da dem Erwerber bereits von vornherein die Notwendigkeit der Sanierung bewusst ist. Die anschließenden Sanierungsaufwendungen sind entweder sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder es liegen unter dem Gesichtspunkt des anschaffungsnahen Aufwands zu aktivierende Herstellungskosten des Grund und Bodens vor.[5]
  • War dem Erwerber die Schadstoffbelastung im Zeitpunkt des Erwerbs unbekannt, handelt es sich insoweit um einen verborgenen Mangel des Grundstücks. Die Aufwendungen für dessen Beseitigung sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Es liegen keine Anschaffungskosten des Grund und Bodens vor, weil die Betriebsbereitschaft des Grundstücks im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs gegeben ist und die zunächst unbekannte Altlast der Betriebsbereitschaft regelmäßig nicht entgegensteht.[6]
[2] Vgl. Sander in: Lexikon des Steuerrechts, 127. Lieferung 2020, Altlastensanierung, Tz. 11; Korn/Strahl in: Korn, Einkommensteuergesetz, 1. Auflage 2000, 126. Lieferung, Stand: 1.4.2019, § 6 Rz. 179.5 und Rz. 240.
[3] Vgl. auch BMF, Schreiben v. 25.7.2005, BStBl 2005 I S. 826, zur steuerbilanziellen Behandlung von Aufwendungen zur Stilllegung, Rekultivierung und Nachsorge von Deponien. Dort wird unter Rz. 14 ausgeführt: "Soweit Aufwendungen in der Stilllegungs- und Nachsorgephase anfallen, dienen sie vorrangig der umweltgerechten Wiederherstellung des Grundstücks. Durch diese Maßnahmen treten keine Wertverbesserungen des Grundstücks ein. Sie sind daher sofort abzugsfähige Betriebsausgaben"; vgl. auch Nadya Bozza-Bodden, Anmerkung zum Urteil des FG Hannover v. 12.4.2007, 10 K 415/00, EFG 2007 S. 1756.
[4] BFH, Beschluss v. 28.11.1977, GrS 2 – 3/77, BStBl 1978 II S. 105; vgl. auch Bippus, Die steuerlichen Auswirkungen von Umweltschäden an Grundstücken im Betriebs- und Privatvermögen, BB 1993 S. 407 unter I.1.
[5] BFH, Urteil v. 8.11.1979, IV R 42/78, BStBl 1980 II S. 147; BFH, Urteil v. 27.1.1994, IV R 104/92, BStBl 1994 II S. 512; vgl. auch BFH, Urteil v. 19.11.2003, I R 77/01, BStBl 2010 II S. 482: mangels tatsächlicher Feststellungen des FG konnte der BFH in dem dortigen Verfahren nicht entscheiden, ob trotz drohenden Sanierungsaufwands von 10,4 Mio. EUR Herstellungskosten vorliegen, und hat die Sache u.  a. aus diesem Grund an das FG zurückverweisen, damit es noch die erforderlichen Feststellungen trifft.

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