Eine Verbindlichkeitsrückstellung für Umweltschutzmaßnahmen darf nur gewinnmindernd passiviert werden, wenn die öffentlich-rechtliche Verpflichtung hinreichend konkretisiert ist[1], d.  h., wenn sich ein inhaltlich bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums unmittelbar durch Gesetz oder Verwaltungsakt ergibt und an die Verletzung der Verpflichtung Sanktionen geknüpft sind.[2] Da die allgemeinen Grundpflichten zur Beseitigung von Altlasten nach dem BBodSchG kein inhaltlich bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorschreiben und die Erfüllung dieser Grundpflicht auch nicht sanktionsbewehrt ist, ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten erst zu bilden, wenn die zuständige Behörde einen vollziehbaren Verwaltungsakt erlassen hat, der ein bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorschreibt.[3]

Mit Bekanntgabe der behördlichen Anordnung ist grundsätzlich auch mit der Inanspruchnahme aus der Verpflichtung ernsthaft zu rechnen.

Eine hinreichende Konkretisierung einer ungewissen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung liegt dagegen noch nicht vor, wenn eine Behörde lediglich den Erlass eines Verwaltungsaktes androht.[4] Es muss vielmehr eine Situation vorliegen, in der sich der Steuerpflichtige der Erfüllung der Verpflichtung im Ergebnis nicht entziehen kann.

Sprechen allerdings gewichtige Gründe dafür, dass die Behörde trotz der (gesetzlich) hinreichenden Konkretisierung der Verpflichtung nicht tätig wird, oder wenn die Behörde erklärt hat, von einer Inanspruchnahme absehen zu wollen, ist ausnahmsweise trotz Kenntnis der Behörde von der Bildung einer Rückstellung abzusehen.[5]

[3] BMF, Schreiben v. 11.5.2010, IV C 6-S 2137/07/10004, BStBl 2010 I S. 495, Rz. 4; Korn u. a./Korn u. a./Stöcker/Strahl/Mirbach/Korn/Bartone/Seifert/Feldgen/Stahl in: Korn, Einkommensteuergesetz, 1. Auflage 2000, 126. Lieferung, § 4 Rz. 277.54 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge