In der Handelsbilanz dürfen selbst geschaffene Wirtschaftsgüter ausgewiesen werden. Steuerlich ist der Ausweis indes völlig ausgeschlossen. Im Rahmen der Taxonomie ist darauf zu achten, dass die Unterschiede zwischen der Handels- und der Steuerbilanz richtig erfasst werden.

Immaterielle Wirtschaftsgüter, die ein Unternehmer entgeltlich erworben hat, müssen sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz ausgewiesen werden (§ 248 HGB, § 5 Abs. 2 EStG). Entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter sind also handelsrechtlich und steuerlich gleich zu behandeln. Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände dürfen in der Steuerbilanz nicht ausgewiesen werden (steuerliches Bilanzierungsverbot). Handelsrechtlich besteht hier allerdings ein Wahlrecht. Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände dürfen ausgewiesen werden. Wer von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, bucht seine Aufwendungen auf das Konto "Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände" 0043 (SKR 03) bzw. 0143 (SKR 04).

 

Beispiel: Keine Aktivierung

Eine GmbH gestaltet im Jahr 2013 ihre Website neu. Dadurch entstehen der GmbH die folgenden Kosten:

 
Konzeption und Layout 14.520 EUR
Programmierung der unternehmensbezogenen Daten
(Bilder und Informationen zur GmbH)
15.800 EUR
Internetverkaufsshop für Onlinebestellungen 44.400 EUR
Gesamtkosten 74.720 EUR

Stimmt der Bilanzausweis der Handelsbilanz mit dem der Steuerbilanz überein, sind keine Korrekturen beim steuerlichen Gewinn erforderlich. In diesem Fall können die Handelsbilanzwerte ohne jegliche Korrektur für die Taxonomie übernommen werden.

Übereinstimmende Lösung zwischen Handels- und Steuerrecht

Die Konzeption und das Layout der Website (14.520 EUR) sowie die Programmierung der unternehmensbezogenen Daten (15.800 EUR) führen ohnehin nicht zu einem Vermögensgegenstand, weil sie von einem anderen Unternehmen nicht für eigene Zwecke verwendet werden können. Somit müssen die Aufwendungen für die Konzeption, das Layout und die Programmierung der unternehmensbezogenen Daten (14.520 EUR + 15.800 EUR =) 30.320 EUR auf jeden Fall zu 100 % als Aufwendungen gebucht werden.

Die Aufwendungen für den Internetverkaufsshop, die handelsrechtlich aktiviert werden dürfen, kann die GmbH sofort als betrieblichen Aufwand erfassen, sodass die Behandlung handelsrechtlich und steuerlich übereinstimmt.

SKR 03:

 
3100 Fremdleistungen 74.720 an 1200 Bank 74.720

SKR 04:

 
5900 Fremdleistungen 74.720 an 1800 Bank 74.720

Wirtschaftsgüter, die als immaterielle Vermögensgegenstände zu behandeln sind

Zu den immateriellen Vermögensgegenständen gehören z. B. Patente, Markenrechte, Urheberrechte, Verlagsrechte, Belieferungsrechte, Konzessionen, Lizenzen, Know-how, ungeschützte Erfindungen, Fabrikationsverfahren, Praxiswerte, Geschäfts- und Firmenwerte sowie Software. Bei einer betrieblichen Nutzung bzw. Verwendung gehören die immateriellen Vermögensgegenstände zum Betriebsvermögen, und zwar unabhängig davon, ob sie in der Bilanz ausgewiesen werden oder nicht. Die Zuordnung zum Betriebsvermögen ist also in der Regel unproblematisch.

Die Bewertung eines immateriellen Wirtschaftsguts ist dann unproblematisch, wenn es vom Unternehmer erworben wird. Denn in diesem Fall stehen der Kaufpreis und damit die Höhe der Anschaffungskosten fest. Die Anschaffungskosten müssen auf das Konto "Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten" gebucht werden (0010 beim SKR 03 bzw. 0100 beim SKR 04 oder eines der Unterkonten).

Entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter

Immaterielle Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer entgeltlich erworben hat, müssen sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz ausgewiesen werden (§ 248 HGB, § 5 Abs. 2 EStG). Hierzu gehören Rechte wie z. B. Patente, Markenrechte, Urheberrechte, Verlagsrechte, Belieferungsrechte, Konzessionen, Lizenzen, Know-how, ungeschützte Erfindungen, Fabrikationsverfahren, Geschäfts- und Firmenwerte sowie Software.

 

Beispiel: Entgeltlicher Erwerb eines immateriellen Wirtschaftsguts

Eine GmbH hat für 15.000 EUR zuzüglich 7 % Umsatzsteuer (1.050 EUR) eine Lizenz erworben. Die Buchung des Anschaffungsvorgangs sieht folgendermaßen aus:

SKR 03:

 
0030 Lizenzen an gewerblichen Schutzrechten und ähnlichen Rechten und Werten 15.000        
1571 Abziehbare Vorsteuer 7 % 1.050 an 1200 Bank 16.050

SKR 04:

 
0140 Lizenzen an gewerblichen Schutzrechten und ähnlichen Rechten und Werten 15.000        
1401 Abziehbare Vorsteuer 7 % 1.050 an 1800 Bank 16.050

Anschließend schreibt die GmbH die Lizenz verteilt über die Nutzungsdauer linear ab. Die Nutzungsdauer hängt davon ab, für welche Dauer die Lizenz vereinbart wurde bzw. wie lange sie tatsächlich genutzt werden kann. Die GmbH geht von einer Nutzungsdauer von fünf Jahren aus.

SKR 03:

 
4822 Abschreibung auf immaterielle Wirtschaftsgüter 3.000 an 0030 Lizenzen an gewerblichen Schutzrechten und ähnlichen Rechten und Werten 3.000

SKR 04:

 
6200 Abschreibu...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge