In der Handelsbilanz dürfen selbst geschaffene Wirtschaftsgüter ausgewiesen werden. Steuerlich ist der Ausweis indes völlig ausgeschlossen. Im Rahmen der Taxonomie ist darauf zu achten, dass die Unterschiede zwischen der Handels- und der Steuerbilanz richtig erfasst werden.
Immaterielle Wirtschaftsgüter, die ein Unternehmer entgeltlich erworben hat, müssen sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz ausgewiesen werden (§ 248 HGB, § 5 Abs. 2 EStG). Entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter sind also handelsrechtlich und steuerlich gleich zu behandeln. Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände dürfen in der Steuerbilanz nicht ausgewiesen werden (steuerliches Bilanzierungsverbot). Handelsrechtlich besteht hier allerdings ein Wahlrecht. Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände dürfen ausgewiesen werden. Wer von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, bucht seine Aufwendungen auf das Konto "Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände" 0043 (SKR 03) bzw. 0143 (SKR 04).
Beispiel: Keine Aktivierung
Eine GmbH gestaltet im Jahr 2013 ihre Website neu. Dadurch entstehen der GmbH die folgenden Kosten:
Konzeption und Layout | 14.520 EUR |
Programmierung der unternehmensbezogenen Daten (Bilder und Informationen zur GmbH) |
15.800 EUR |
Internetverkaufsshop für Onlinebestellungen | 44.400 EUR |
Gesamtkosten | 74.720 EUR |
Stimmt der Bilanzausweis der Handelsbilanz mit dem der Steuerbilanz überein, sind keine Korrekturen beim steuerlichen Gewinn erforderlich. In diesem Fall können die Handelsbilanzwerte ohne jegliche Korrektur für die Taxonomie übernommen werden.
Übereinstimmende Lösung zwischen Handels- und Steuerrecht
Die Konzeption und das Layout der Website (14.520 EUR) sowie die Programmierung der unternehmensbezogenen Daten (15.800 EUR) führen ohnehin nicht zu einem Vermögensgegenstand, weil sie von einem anderen Unternehmen nicht für eigene Zwecke verwendet werden können. Somit müssen die Aufwendungen für die Konzeption, das Layout und die Programmierung der unternehmensbezogenen Daten (14.520 EUR + 15.800 EUR =) 30.320 EUR auf jeden Fall zu 100 % als Aufwendungen gebucht werden.
Die Aufwendungen für den Internetverkaufsshop, die handelsrechtlich aktiviert werden dürfen, kann die GmbH sofort als betrieblichen Aufwand erfassen, sodass die Behandlung handelsrechtlich und steuerlich übereinstimmt.
SKR 03:
3100 | Fremdleistungen | 74.720 | an | 1200 | Bank | 74.720 |
SKR 04:
5900 | Fremdleistungen | 74.720 | an | 1800 | Bank | 74.720 |
Wirtschaftsgüter, die als immaterielle Vermögensgegenstände zu behandeln sind
Zu den immateriellen Vermögensgegenständen gehören z. B. Patente, Markenrechte, Urheberrechte, Verlagsrechte, Belieferungsrechte, Konzessionen, Lizenzen, Know-how, ungeschützte Erfindungen, Fabrikationsverfahren, Praxiswerte, Geschäfts- und Firmenwerte sowie Software. Bei einer betrieblichen Nutzung bzw. Verwendung gehören die immateriellen Vermögensgegenstände zum Betriebsvermögen, und zwar unabhängig davon, ob sie in der Bilanz ausgewiesen werden oder nicht. Die Zuordnung zum Betriebsvermögen ist also in der Regel unproblematisch.
Die Bewertung eines immateriellen Wirtschaftsguts ist dann unproblematisch, wenn es vom Unternehmer erworben wird. Denn in diesem Fall stehen der Kaufpreis und damit die Höhe der Anschaffungskosten fest. Die Anschaffungskosten müssen auf das Konto "Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten" gebucht werden (0010 beim SKR 03 bzw. 0100 beim SKR 04 oder eines der Unterkonten).
Entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter
Immaterielle Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer entgeltlich erworben hat, müssen sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz ausgewiesen werden (§ 248 HGB, § 5 Abs. 2 EStG). Hierzu gehören Rechte wie z. B. Patente, Markenrechte, Urheberrechte, Verlagsrechte, Belieferungsrechte, Konzessionen, Lizenzen, Know-how, ungeschützte Erfindungen, Fabrikationsverfahren, Geschäfts- und Firmenwerte sowie Software.
Beispiel: Entgeltlicher Erwerb eines immateriellen Wirtschaftsguts
Eine GmbH hat für 15.000 EUR zuzüglich 7 % Umsatzsteuer (1.050 EUR) eine Lizenz erworben. Die Buchung des Anschaffungsvorgangs sieht folgendermaßen aus:
SKR 03:
0030 | Lizenzen an gewerblichen Schutzrechten und ähnlichen Rechten und Werten | 15.000 | ||||
1571 | Abziehbare Vorsteuer 7 % | 1.050 | an | 1200 | Bank | 16.050 |
SKR 04:
0140 | Lizenzen an gewerblichen Schutzrechten und ähnlichen Rechten und Werten | 15.000 | ||||
1401 | Abziehbare Vorsteuer 7 % | 1.050 | an | 1800 | Bank | 16.050 |
Anschließend schreibt die GmbH die Lizenz verteilt über die Nutzungsdauer linear ab. Die Nutzungsdauer hängt davon ab, für welche Dauer die Lizenz vereinbart wurde bzw. wie lange sie tatsächlich genutzt werden kann. Die GmbH geht von einer Nutzungsdauer von fünf Jahren aus.
SKR 03:
4822 | Abschreibung auf immaterielle Wirtschaftsgüter | 3.000 | an | 0030 | Lizenzen an gewerblichen Schutzrechten und ähnlichen Rechten und Werten | 3.000 |
SKR 04:
6200 | Abschreibu... |
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