Begriff

Unter die Abschreibungen auf sonstiges Anlagevermögen fallen diejenigen Abschreibungen, die sich nicht explizit auf Gebäude, auf geringwertige Wirtschaftsgüter, auf einen Firmenwert, auf sonstige immaterielle Wirtschaftsgüter sowie auf Umlaufvermögen beziehen. Die häufigsten Anwendungsfälle für solche Abschreibungen sind damit Maschinen, Fahrzeuge sowie Büro- und Geschäftsausstattung. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter sind planmäßig über die gewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben, können bei Vorliegen besonderer Umstände aber auch außerplanmäßig abgeschrieben werden. Hinzu kommt eine Vollabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Handelsrechtlich sind Abschreibungen in § 253 Abs. 3, 4 HGB, steuerrechtlich in § 7 EStG geregelt. Steuerrechtlich sind darüber hinaus die Bestimmungen für Sonderabschreibungen in den §§ 7a, 7c, 7g EStG sowie die Anweisungen der Finanzverwaltung in R 7.1ff. EStR 2012 zu beachten. Für digitale Wirtschaftsgüter (Hard- und Software) gilt zudem das BMF-Schreiben vom 22.2.2022, IV C 3 – S 2190/21/10002 :025, BStBl 2022 I S. 187.

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