Kauft der Unternehmer ein Gebrauchtfahrzeug von einer Privatperson, darf der Verkäufer keine Umsatzsteuer ausweisen. Der Unternehmer hat also keinen Vorsteuerabzug.

Kauft der Unternehmer einen gebrauchten Pkw einem Händler ab, sind 2 Situationen denkbar:

  • Der Kfz-Händler weist in seiner Rechnung die Umsatzsteuer aus, weil er als Kfz-Händler das Fahrzeug von einem Unternehmer erworben hat, der zum Vorsteuer berechtigt war. Der Unternehmer, der dieses gebrauchte Fahrzeug erwirbt, kann gegenüber dem Finanzamt die Vorsteuer geltend machen.
  • Der Kfz-Händler wendet beim Verkauf die Differenzbesteuerung an. Der Erwerber hat dann keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Der Händler, der die Differenzbesteuerung anwendet, darf nämlich die Umsatzsteuer nicht offen ausweisen. Selbst wenn der Händler unzulässiger Weise die Umsatzsteuer ausweisen sollte, dürfte der Erwerber den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag nicht als Vorsteuer abziehen.

Bei einem Pkw, den der Unternehmer aus seinem Privatvermögen in das Betriebsvermögen einlegt, handelt es sich in der Regel um einen gebrauchten Pkw. Um die zutreffende Abschreibung zu ermitteln, muss der Unternehmer den Einlagewert (Teilwert) und die Abschreibungsdauer ermitteln (wie zuvor beschrieben). Bei der Einlage aus dem Privatvermögen kann der Unternehmer keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

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